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Behandlungsspektrum
  • Abklärungskosten gemäss Art. 45 ATSG
    Der Versicherungsträger übernimmt gemäss Art. 45 ATSG die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
  • Administrativer Leerlauf als Kostentreiber
    os. 4011. Operationsaufklärung Pos. 4227 Abszessincision Pos. 4238 Odontogene Zyste zu Nachbarstruktur Pos. 4261 Knochenaugmentation als Zusatzeingriff bei Implantatinsertion Pos. 4262 Knochenaugmentation als selbständiger Eingriff bzw. Ersatzeingriff Pos. 4361 Knochenaugmentation als Konturaufbau Art. 47 ATSG Akteneinsicht verweigert. Gewährt erst nach Verwaltungs-gerichtsentscheid. Eine 32-jährige Patientin kommt notfallmässig wegen eines Abszesses im Oberkiefer rechts bei einem Rezidiv einer sechs Jahre zuvor operierten odontogenen Zyste zur Nasennebenhöhle rechts. Auf ein Kostengutsprachegesuch mit Zahnschadenformular, Arztbericht und Ortho-pantomogramm erfolgt ein ablehnender Entscheid der Krankenkasse. Ein Wiedererwägungsgesuch mit Hinweis auf die Leistungspflicht sowohl des Abszesses wie der Zyste zur Nachbarstruktur – beides gemäss Art. 25 KVG und gemäss Rechtssprechung kassenpflichtig – lehnt die Krankenkasse in Bestätigung ihres ersten Entscheids erneut ab.
  • Akteneinsicht
    Für die Beurteilung einer Verfügung und den Entscheid für oder gegen eine Einsprache ist es zweckmässig, den Entscheid des Vertrauensarztes zu kennen. Dazu muss Akteneinsicht beantragt werden gemäss Art. 47 ATSG: Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: der versicherten Person für die sie betreffenden Daten den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen.
  • Akzidentelle Eröffnung der Kieferhöhle
    Der FABei der Entfernung eines kariösen Zahnes 27 kam es zu einer weiten Eröffnung der Kieferhöhle. Als therapeutische Massnahme erfolgte eine plastische Deckung mittels Vestibulumlappens. Die Krankenkasse beurteilt die akzidentelle Eröffnung der gesunden Kieferhöhle anlässlich einer Zahnextraktion als keine Erkrankung gemäss Art. 17 e 2 KLV, sondern als eine Komplikation. Eine Kostenübernahme müsse daher abgelehnt werden.Als Widererwägungsgesuch wurde auf die GPK-Entscheide „Eröffnung der Kieferhöhle (MAV)“ auf Seite 68, „Eröffnung der Kieferhöhle als akzidentelle Komplikation“ auf Seite 71 und „Mund- Antrumfistel (Art. 17 e KLV)“ auf Seite 135 der publizierten GPK-Entscheide hingewiesen.In der Stellungnahme zum Widererwägungsgesuch werden die Entscheide der GPK abgelehnt. Der plastische Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle anlässlich einer Zahnextraktion stehe mit der Zahnextraktion und damit einer zahnärztlichen Behandlung im Zusammenhang. Im Prinzip handle es sich um einen Wundverschluss nach einer Zahnextraktion. In diesem Stadium könne nicht von einer Erkrankung oder Behandlung der Kieferhöhle gesprochen werden und somit auch nicht unter Art. 25 KVG subsummiert werden.
  • Angaben, die notwendig sind"
    Die Leistungserbringer müssen gemäss Art. 57 KVG den Vertrauensärzten und Vertrauens-ärztinnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Beurteilung der Leistungspflicht notwendigen Angaben liefern. Keineswegs vorgesehen ist das Anfordern und Einreichen von Unterlagen aus der Krankengeschichte, aus denen dann der Vertrauensarzt im Interesse der Krankenkassen liegende Angaben heraussucht. Vorgesehen ist vielmehr die Beantwortung gezielter vertrauensärztlicher Anfragen durch den Behandler. Welche Anga-ben der Vertrauensarzt zur Beurteilung der Leistungspflicht benötigt, muss in einer gezielten Anfrage formuliert sein.
  • Angaben versus Unterlagen
    Gemäss Art. 42 KVG ist der Datenschutz im KVG genau geregelt. Der Versicherer kann eine genaue Diagnose oder zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen. Dabei handelt es sich wohlverstanden nicht um Unterlagen, sondern um Angaben in Form eines honorarberechtigten Arztzeugnisses.
  • Arztäquivalente Leistungen gemäss Art. 25 KVG
    Arztäquivalente Leistungen haben einen ärztlichen Ansatzpunkt oder eine ärztliche Zielsetzung. Anders als für die zahnärztlichen Leistungen nach Ar.17-19 sowie 19 a ist keine Kostengutsprache nötig. Senden Sie zum Vermeiden von Missverständnissen kein KVG Formular. Geben Sie auf der Rechnung den Diagnosecode, Hauptcode Q9 an. Rechnen Sie nach dem Zahnarzttarif ab.
  • Ärztliche Leistungspflicht gemäss Art. 25 KVG
    Das EVG hat in einem Leitentscheid zur Definition ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung festgehalten, dass sich die Definition in erster Linie nach dem übergeordneten Behandlungsziel und, zweitens und nachgeordnet, nach dem Behandlungsort richtet. Als ärztliche Behandlungen in der Mundhöhle gelten alle medizinischen Massnahmen, welche nicht die Verbesserung der Zähne bezüglich Funktion und Aussehen bezwecken. Beispiele: Die Behandlung eines MAP Syndroms u.a. mittels einer Aufbissschiene ist eine in der Regel durch den Zahnarzt durchgeführte ärztliche Behandlung, weil das Behandlungsziel (Entlastung des Kiefergelenks und der Kaumuskulatur) ausserhalb des Gebisses per se liegt. Die Behandlung eines submucösen, von der periapikalen Region eines Zahnes ausgehenden Abszesses durch Incision und Drainage gilt ebenfalls als ärztliche Behandlung, weil keine Behandlung/Veränderung am Zahn erfolgt. Die gleiche Argumentation gilt für den Verschluss einer oroantralen Verbindung. Der für Art. 25 KVG vom EVG festgehaltene Krankheitsbegriff ist aus der Praxis des EVG abgeleitet und wurde negativ wie folgt definiert: „Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat“.
  • Arztbericht Pos. 4044
    Krankenkassen bzw. Versicherer inklusive SUVA lehnen immer wieder die Pos. 4044 für einen Arztbericht ab mit der Begründung, „die Krankenkasse habe keinen Arztbericht verlangt“ bzw. „es liege kein Auftrag für die Berichterstellung vor“. Ausgleichskassen schreiben, „die Pos. 4044 werde von den Ergänzungsleistungen nur übernommen, sofern der Zahnarzt ein Spezialarzt sei. Deshalb müssten sie bei ihren Zahnspezialisten nachfragen, ob eine Berechtigung als Spezialarzt vorliege, um die Pos. 4044 für die Erstellung eines Berichtes in Rechnung zu stellen und diese von den Ergänzungsleistungen vergüten zu lassen“. Weiter wird die Meinung vertreten, „dass Pos. 4044 nicht mit Pos. 4040 für das KVG-Formular kumuliert werden dürfe“. (…)
  • Ambulant versus stationär: Sekundäre Spaltchirurgie
    Bei einem Lippen- Kiefer- Gaumenspaltenpatienten soll eine sekundäre Spaltkorrektur mit Spannung durchgeführt werden. Die Krankenkasse fordert, dass dieser Eingriff stationär und nicht ambulant durchzuführen sei. Beurteilung Die Forderung der Krankenkasse ist ein Eingriff in die Therapiehoheit des Arztes. Zur Therapiefreiheit des Arztes gehört, dass dieser auch die Haftung für die individuelle Beurteilung des Patienten zu übernehmen hat. Da dies bezüglich einer Verantwortungsübergabe an die Versicherung nicht möglich ist, muss dem Arzt diese Freiheit überlassen werden. Die medizinische Indikation hat gegenüber den WZW-Kriterien Vorrang.
  • Aufklärung und Patienteninformation (Pos. 4011)
    Für die Position 4011: Aufklärung und Patienteninformation sei keine Indikation zur Übernahme über die obligatorische Krankenpflegeversicherung gegeben. Beurteilung In den Erläuterungen zum SSO-Tarif findet sich folgender Kommentar: „Aufklärung und Patienteninformation: Mit dieser Ziffer (4011) wird z.B. der aus juristischen Gründen notwendige zusätzliche Aufwand für Aufklärung und Information vor chirurgischen Eingriffen abgegolten.“ „Für Auskünfte betreffend Behandlungsart und Behandlungsverlauf, Füllungsmaterialien kann die Pos. 4012 verrechnet werden. Die Ziffer 4012 kommt gegenüber den Versicherungen nicht zum Zuge. Hier sind die Richtlinien „wirtschaftlich und zweckmässig“ klar vorgegeben. Sie gilt auch nicht für Planungsgespräche, diese sind in den Ziffern inbegriffen.“ Für Pos. 4011 findet sich im Tarif folgende Erläuterung: „Kommt zur Anwendung als Absicherung vor forensischen Problemen, z.B. bei der Entfernung verlagerter Weisheitszähne (Kieferbruch/Nervenverletzung); gilt nicht für routinemässige Aufklärung“. (…) GPK-Entscheid: Pos. 4011 Aufklärung und Patienteninformation (Download des kompletten Textes)
  • Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
    Auf Grund von ATSG Art. 43 leiten die Krankenkassen ab, dass die Versicherungs-träger bei Leistungserbringern, die den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, Nichteintreten beschliessen können. Beurteilung Der genaue Passus in ATSG Art. 43 lautet: „Kommen die versicherten Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen“. Auf Verlangen des Versicherers besteht also in der Tat eine Pflicht zur Auskunft und Mitwirkung. Diese obliegt grundsätzlich jedoch der versicherten Person, die Leistungen beansprucht, d.h. dem Versicherungsnehmer und nicht etwa dem Leistungserbringer. Es ist nämlich der Versicherte, der eine Leistung beansprucht. Der Leistungserbringer erwartet nicht eine Leistung, sondern ein Honorar für die von ihm erbrachte Leistung. Der Leistungserbringer ist nämlich – ganz im Gegenteil – gemäss Art. 57 KVG sogar ausdrücklich eingeschränkt auf Angaben, die der Vertrauensarzt zur Beurteilung der Leistungspflicht benötigt. Insbesondere Unterlagen aus der Krankengeschichte wie Röntgenbilder, Befunde, Operations- und Austrittsberichte usw. dürfen gemäss Datenschutz und zur Verhinderung von Risikoselektion durch die Versicherer keinesfalls vom Arzt an die Krankenkasse eingereicht werden, auch nicht an den Vertrauensarzt. Ausnahmen sind Zahnröntgen zur Beurteilung der WZW-Kriterien bei Zahnschäden (Sozial- versus Luxusvariante). Der Vertrauensarzt kann gemäss Art. 42 KVG vom Leistungserbringer lediglich eine genaue Diagnose und zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen. Dieser restriktive Datenschutz gilt stillschweigend insbesondere bei anders lautenden Bestimmungen (z.B. automatischer Datentransfer oder sogenanntes Case Management), die in kasseninternen Vorschriften an die Sachbearbeiter verteilt oder die in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern zu Lasten Dritter, d.h. zu Lasten der Patienten ausgehandelt worden sind.
  • Behandlungsbeginn
    Routinemässig verlangt wird das Zuwarten mit einer Behandlung, bis die Kostengutsprache des Versicherers vorliege. Völlig obsolet ist eine solche Forderung bei notfallmässigen oder dringlichen Massnahmen. Nicht zur Diskussion steht die Forderung bei Fällen gemäss Art. 25, Art. 27 und Art. 28 KVG. Aufgehoben ist die Forderung bei Fällen gemäss Art. 31 KVG Kap. V und VI ab dem 10. Tag nach Einreichen des KVG-Formuars, da hier die medizinische Indikation die Art der Behandlung bereits eindeutig präjudiziert und nicht von einem Kostenvoranschlag abhängig ist. Ein Abwarten mit einer Behandlung bis zum Vorliegen einer Kostengutsprache ist einzig und allein berechtigt bei Fällen gemäss Art. 31 KVG ausserhalb Kap. V und VI, weil die Art der Behandlung von WZW-Kriterien und damit von der Krankenkasse bzw. darüber hinaus vom Entscheid des Patienten abhängig ist. Wiederum hinfällig ist jedoch das Abwarten, wenn der Patient die Kostenübernahme unabhängig von der Höhe der Vergütung durch die Krankenkasse zusagt.
  • Bekanntgabe vom Namen des Vertrauensarztes
    Muss die Krankenkasse dem behandelnden Arzt den Namen des Vertrauensarztes bekanntgeben, der den Entscheid für oder gegen eine Behandlung gefällt hat? Beurteilung Der im SSO-Internum 1/217 veröffentlichte Bericht der Präsidentenkonferenz vom 11./12. November 2016 hält fest:„Die Krankenkassen sind verpflichtet, den Namen des Vertrauensarztes bekanntzugeben“. Dem Patienten gegenüber ist die Krankenkasse zudem zu Akteneinsicht verpflichtet. Dieses Recht steht ausdrücklich nur dem Patienten zu. Es ist also der Patient, der Akteneinsicht einfordern muss. Darüber muss der Patient aufgeklärt werden. Der Arzt kann dem Patienten einen vorgedruckten Antrag auf Akteneinsicht zum Unterschreiben abgeben: „Der ablehnende Entscheid der Krankenkasse erstaunt mich sehr. Mich interessiert, was der Vertrauensarzt dazu geschrieben hat. Deshalb bitte ich Sie höflich um Akteneinsicht.“
  • Beschwerderecht
    Wenn sich die Kasse weigert, entgegen dem Begehren des Patienten eine Verfügung und Akteneinsicht mit Offenlegung der Stellungnahme des Vertrauensarztes zu gewähren, kann der Patent direkt – ohne Umweg über Verfügung und Einsprache – eine Beschwerde gemäss Art. 56 ATSG an das Kantonale Verwaltungsgericht einreichen. Dieses wird der Krankenkasse für die Akteneinsicht bzw. Verfügung eine Frist setzen.
  • Cawood VI: Art. 17c 3 KLV
    Ausgangslage: Trotz eindeutigem klinischen und radiologischem Befund (dokumentiert durch präoperativen Röntgenaufnahmen und eine intraoperative Fotoaufnahme– Siehe Abb. 1 & 2) wird eine Pflichtleistung gemäß KVG Art. 31, KLV Art. 17c3 von der Krankenkasse abgelehnt mit der Begründung, dass die Kriterien einer Cawood Kl. VI in diesem Falle nicht vorliegt. Im KVG-Atlas 3. Auflage 2008 wird folgendes klinisches Erscheinungsbild im Kieferbereich als Pflichtleistung gemäß KVG Art. 31, KLV Art. 17c3 angesehen: Extreme Atrophie des Kieferknochens, auch den Kieferkörper betreffend, so dass aus anatomisch-morphologischen Gründen kein Zahnersatz eingegliedert werden kann. Atrophiegrade werden beurteilt nach der Arbeit von Cawood. Bei Grad VI ist die Atrophie bis auf den Kieferkörper fortgeschritten und stellt demnach eine Pflichtleistung dar.
  • Datenschutz: Nachgereichte Unterlagen
    (Krankenkasse beisst auf Granit – und muss Zahnunfall bezahlen) Von „nachgereichten Unterlagen“ ist die Rede in folgenden Situationen: Trotz korrekt und vollständig ausgefülltem Zahnschadenformular hat der Versicherer noch Fragen. Diese werden beantwortet. Der Versicherer entscheidet gegen den Antrag im Zahnschadenformular. Im Antrag auf Wiedererwägung werden zusätzliche, präzisierende Angaben eingereicht oder der Patient macht nähere Angaben.
  • Datenschutz: Operations- und Austrittsberichte
    Um dem Vertrauensarzt Fälle zur Beurteilung vorlegen zu können, werden von Sachbearbeiterinnen immer wieder systematisch Operations- und Austrittsberichte einverlangt. Andernfalls sei eine Beurteilung durch den Vertrauensarzt nicht möglich, so dass die Rückerstattung abgelehnt werden müsste. Datenschutz Operations- und Austrittsbericht 15.2.2013
  • Dauer des Spitalaufenthaltes
    Nach Einreichen des vom Spital routinemässig an die Krankenkasse eingereichten Kostengutsprachegesuchs für eine Behandlung mit operativem Eingriff kommt es immer häufiger vor, dass die Krankenkasse vorschreibt, dass der Eingriff entweder ambulant oder dann stationär mit der Vorgabe einer bestimmten Anzahl Spitaltagen durchzuführen sei. Die Vorgabe deckt sich oft nicht mit dem Durchschnittswert im Swiss DRG, was bereits von allem Anfang an ein gekürztes Honorar impliziert.
  • Dysgnathien
    Art. 25 KVG / Art. 27 KVG / Art. 28 KVG / Art. 31 KVG: spez. Art. 17 d 1-3, 17 f 1-3 und 19 a KLV Umkehrschlüsse sind die bevorzugte Argumentation zur Ablehnung einer Leistungspflicht: „Die Leistungspflicht für die kieferorthopädische Behandlung wird abgelehnt:– auf Grund beispielsweise der fehlenden Anmeldung bei der IV– auf Grund des Alters bei der Einreise in die Schweiz– auf Grund der verstrichenen Zeit ohne Behandlung– auf Grund fehlender Erfüllung der IV-Kriterien– auf Grund fehlender Leistungspflicht für zahnärztliche Massnahmen usw. Ergo stelle – wenn die Leistungspflicht für die kieferorthopädische Behandlung nicht erfüllt ist – auch die Operation der Dysgnathie keine Leistungspflicht dar.“
  • Dysgnathiepatienten mit Kiefergelenksbeschwerden
    Bei einem Dysgnathiepatienten mit Kiefergelenksbeschwerden fanden sich radiologisch dysplastische Kiefergelenke. Es bestand eine massive Verkürzung des Köpfchenhalses und eine Abflachung der Kondylen. Beidseits fanden sich Ansätze einer Rabenschnabeldeformität. Die Kortikalisierung war stellenweise unterbrochen. Die Spongiosastruktur war verwischt und erschien zusammengesintert, v.a. rechts. Der Substanzverlust im Bereich der Kiefergelenke hatte dazu geführt, dass die Kondylen nicht mehr in der Gelenkpfanne lokalisiert waren. Dies konnte nur durch eine Osteotomie korrigiert werden. Der Vertrauensarzt der Krankenkasse argumentierte, dass es keine wissenschaftliche Evidenz gebe, dass die Korrektur einer Dysgnathie (z.B. sagittale Spaltung) eine wirksame Behandlung von Kiefergelenkspathologien wäre (Discusverlagerung, Arthrose), dabei könne das Kiefergelenk in diesen Fällen nicht als Argument für eine Pflichtleistung der Osteotomien herhalten. Umgekehrt sei jedoch die Korrektur einer Dysgnathie – welche als Folge einer Kiefergelenksarthrose aufgetreten sei (z.B. offener Biss als Folge einer Kiefergelenksarthrose oder Kieferköpfchenresorption) – als zahnärztliche Massnahme und Pflichtleistung unter Art. 17 d 1 zu betrachten. Die Korrektur einer Dysgnathie durch Kieferosteotomie stelle gemäss Bundesgericht eine zahnärztliche Massnahme dar (und nicht eine ärztliche, wie die GPK behaupte), entsprechend KLV Art. 19 a. Bei ärztlicher therapeutischer Zielsetzung stellen dann jedoch Kieferosteotomien eine ärztliche Behandlung unter KVG Art. 25 dar. Auf Grund dieser Argumentation lehnte der Vertrauensarzt die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ab.
  • Dysgnathie nach dem 20. Altersjahr
    Welche Kriterien gilt es für die Kassenpflicht einer Dysgnathie nach dem 20. Altersjahr zu beachten, beispielsweise bezüglich Krankheitswert, IV-pflichtigen cephalometrischen Werten, IV-Anmeldung und Behandlung vor dem 20. Altersjahr usw.?
  • Dysgnathie: IV-Fall nach dem 20. Altersjahr
    Bei einem IV-Fall einer Progenie, der mit dem 20. Altersjahr nicht abgeschlossen werden konnte, verweigert die Krankenkasse die Übernahme der Leistungspflicht für die weitere Behandlung. Beurteilung Die Beurteilung ist unter „Dysgnathien“ im Entscheidungsbaum bereits vorgegeben. Ein IV-Fall läuft nach Abschluss des 20. Altersjahres unter Art. 27 KVG. Der qualifizierte Krankheitswert ist mit den erfüllten IV-Kriterien bereits gegeben. Es muss ausdrücklich kein weiterer Krankheitswert wie beispielsweise unter Art. 31 KVG oder unter Art. 25 KVG nachgewiesen werden. Die erfüllten IV-Kriterien reichen ausdrücklich aus. Die Leistungspflicht der Krankenkasse ist gegeben. Dysgnathie IV-Fall nach dem 20. Altersjahr
  • Eröffnung der Kieferhöhle (MAV)
    Ein Patient wird vom Zahnarzt nach Entfernungsversuch eines verlagerten Weisheitszahnes 18 notfallmässig überwiesen, mit dem Hinweis auf eine eröffnete Kieferhöhle sowie auf einen fehlenden, wahrscheinlich in die Kieferhöhle luxierten palatinalen Wurzelrestes. Bei der Untersuchung zeigt sich, dass die Gingiva über der Alveole breit offen ist und lädierte Ränder aufweist, so dass eine einfache Adaptation keine Aussicht auf Erfolg hätte. Die beiden bukkalen Alveolen sind gegen die Kieferhöhle offen. Auch die palatinale Alveole ist offen, der Wurzelrest ist in die Kieferhöhle luxiert, jedoch von der Alveole her sichtbar. Die Öffnung der palatinalen Alveole zur Kieferhöhle wird durch Osteotomie vorsichtig erweitert, bis der an der Schleimhaut hängende Wurzelrest mit einer feinen Klemme erfasst und entfernt werden kann. Die Kieferhöhle ist nun bukkal und palatinal in einer Dimension von ca. 8mm offen. Der Kieferhöhlenverschluss erfolgt zweischichtig durch Mobilisieren des Bichat’schen Fettpfropfes und durch Umschneiden und Verlagern eines Vestibulumlappens. Die Krankenkasse verweigert die Rückerstattung mit der Begründung, es handle sich um eine akzidentelle Eröffnung der gesunden Kieferhöhle anlässlich einer Zahnextraktion. Dies stelle keine Erkrankung, sondern eine Komplikation dar. Somit bestehe keine Leistungspflicht zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).
  • Eröffnung der Kieferhöhle als akzidentelle Komplikation
    gemäss Art. 25 KVG versus Art. 31, spez. Art. 17 e 2 KLV Bei der Eröffnung der Kieferhöhle als akzidentelle Komplikation bei einer Zahnextraktion verweigern die Krankenkassen nicht selten per Umkehrschluss eine Leistungspflicht für den Verschluss der Mund-Antrum-Verbindung. Die Argumente dazu lauten jeweils: • Es handle sich um die Komplikation einer nichtpflichtigen Zahnbehandlung und bleibe daher eine Nichtpflichtleistung. • Es handle sich nicht um eine länger bestehende, epithelisierte Verbindung, also nicht um eine Fistel. • Es habe kein Nachbarzahn geopfert werden müssen. • Bei der akzidentellen Eröffnung einer gesunden Kieferhöhle handle es sich nicht um eine Erkrankung bzw. es fehle ein Krankheitswert. • Bei der Eröffnung einer Kieferhöhle mit bereits bestehender Sinusitis dürfe gar kein Kieferhöhlenverschluss durchgeführt werden. • Es handle sich um einen Primäreingriff, rückerstattet werde nur ein Sekundäreingriff Der Umkehrschluss der Krankenkassen lautet dann dahingehend, dass auf Grund der Argumente die Voraussetzungen für Art. 31 KVG, speziell Art. 17 e 2 KLV, nicht erfüllt seien, so dass es sich somit beim Kieferhöhlenverschluss nicht um eine kassen-pflichtige Leistung handle.
  • Fehlinterpretation PIK-Entscheid
    Im SLK gab es Überschneidungen zwischen Arzttarif und dem bis 1994 im SLK integrierten, ab 1995 selbständigen Zahnarzttarif. Diese beschränkten sich vor allem auf die allgemeinen Leistungen. Damit bei den im stationären Bereich im KVG bereits im SLK kantonal unterschiedlichen Taxpunktwerten ein doppelapprobierter Kieferchirurg nicht vom jeweils besseren Tarif profitieren könne, wurde von diesbezüglich besorgten Versicherern die Regel aufgestellt, dass bei Überschneidungen im Spital mit Erbringung sowohl zahnärztlicher als auch ärztlicher Leistungen wegen Abgrenzungsschwierigkeiten die allgemeinen Leistungen ausschliesslich auf der Basis der allgemeinen ärztlichen Leistungen des SLK abzurechnen bzw. die wirtschaftlichere Variante zu wählen sei. Es ging also wohlverstanden nicht um die speziellen, sondern nur um die allgemeinen Leistungen, die sich überschneiden konnten.
  • Fehlinterpretationen (Merkblatt)
    Fehlinterpretationen beruhen ganz trivial auf fehlendem Wissen bzw. Unkenntnis. Hier sollen die am häufigsten vorkommenden versichererseitigen Fehlinterpretationen richtiggestellt werden. Ganz besonders betroffen sind folgende Kapitel: Kostenvoranschlag, Datenschutz, Akteneinsicht Abrechnen gemäss SSO-Vertrag Abklärungskosten Ärztliche Leistungen gemäss Art. 25 KVG Leistungspflicht Diese Zusammenstellung ist gedacht als Übersicht. Zum Herunterladen und Einschicken finden sich die einzelnen Positionen auch alphabetisch aufgeführt.
  • Folgeschäden / Schulunfallversicherung
    Patientin, 35-jährig, erlitt mit 7 Jahren einen Zahnunfall. Die Schulunfallversicherung hat die Erstbehandlung übernommen. Im weiteren Verlauf, nun als erwachsene Person, entwickelte sich eine Entzündung. Der behandelnde Zahnarzt hat eine Wurzelbehandlung und eine Wurzelspitzenresektion durchgeführt – ohne Erfolg –, der Zahn musste extrahiert werden. Der grosse Defekt und die Lücke sollen nun mittels Kammaufbau und implantatgetragener Krone geschlossen werden. Die seinerzeitige Schulunfallversicherung ist nicht mehr für auftretende Spätfolgen verantwortlich. Auch die aktuelle Unfallversicherung muss diese Leistung nicht übernehmen.
  • GPK Fall 2021/1: Betten- und Saalbenützung, Überwachung durch nicht ärztliches Personal"
    Eine 22-jährige Patientin wird von ihrer Hausärztin wegen seit längerer Zeit bestehender Schmerzen im Bereich des rechten Kieferwinkels überwiesen. Als Ursache finden sich Myoarthropathiebeschwerden mit Kieferklemme auf Grund von Muskelverspannungen bei pericoronalen Infekten im Bereich eines verlagerten Weisheitszahnes. Wegen der Kieferklemme erfolgte die Weisheitszahnentfernung nach Einreichen eines KVG-Formulars unter zusätzlicher i.m. Sedation mit entsprechender MAC Überwachung. Damit begann ein mehr als 1 Jahr dauernder Abwehrkampf der Krankenkasse zur Verweigerung einer Kostenrückerstattung an die Patientin. In insgesamt 5 Runden werden ärztliche Kostengutsprachegesuche für Pos. 4985 „Bettenbenützung“ und Pos. 4986 „Überwachung durch nicht ärztliches Personal“ von Seiten der Krankenkasse mit nicht stichhaltigen Argumenten abzulehnen versucht. Begründung Für die Positionen 4985 und 4986 seien keine Indikationen zur Übernahme über die obligatorische Krankenversicherung gegeben. Deshalb werden wir diese Positionen nicht übernehmen. Unsere Kostenabrechnung basiert auf den geltenden Tarifen, den gesetzlichen Kostenbeteiligungen sowie der Mitgliedschaftsdauer. Hier geht es um fehlendes Verständnis für die medizinische Indikation. Es lag sehr wohl eine ärztliche Indikationsstellung vor. Wegen starker Kiefergelenksschmerzen bei Myoarthropathie war die Mundöffnung derart eingeschränkt, dass der Eingriff nur in Sedationsnarkose unter MAC Überwachung durchgeführt werden konnte. Es existierte keine alternative medizinische Indikation. Deswegen ist die Leistungspflicht für die Positionen 4985 und 4986 gegeben. Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) müssen die Leistungen nach den Artikeln 25 bis 31 wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft. Diesbezüglich teilen wir Ihnen mit, dass die Positionen 4985 und 4986 nicht in den oben erwähnten Artikel fallen. Aus diesem Grund können wir diese nicht über die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernehmen. Hier geht es um fehlendes Verständnis für die zwingend einzuhaltende Rangordnung. Die medizinische Indikation rangiert vor den WZW-Kriterien. WZW-Kriterien treten erst in Funktion, wenn zwei oder mehr alternative medizinische Indikationen vorliegen. Ohne eine Alternative kann eine vorliegende medizinische Indikation nicht mit WZW-Kriterien bestritten werden. Innerhalb der WZW-Kriterien stehen die Wirksamkeit und die Zweckmässigkeit vor der Wirtschaftlichkeit. Somit kann die Wirtschaftlichkeit nur bei identischer Wirksamkeit und Zweckmässigkeit beanstandet werden. Ohne strenges Einhalten dieser Rangordnung könnte mit dem Hinweis auf fehlende Wirtschaftlichkeit jede medizinisch indizierte, wirksame und zweckmässige Behandlung durch die Krankenkasse abgelehnt werden. Wer die Rangordnung unbedarfterweise umkehrt und die Wirtschaftlichkeit den anderen Kriterien voranstellt, unterbindet jede fachgerechte Behandlung. Zur Prüfung der Kostenübernahme benötigt unser Vertrauenszahnarzt zusätzliche Informationen. Deshalb bitten wir Sie, eine Kopie der Krankengeschichte an die Mailadresse der Krankenkasse zu senden. Sobald er diese erhält, werden wir Sie über unseren Entscheid informieren. Auf telefonischen Rückruf insistiert die Krankenkasse auf das Überlassen der vollständigen Krankengeschichte, und zwar auf ein Einreichen per Mail. Hier geht es um das völlig fehlende Verständnis für sämtliche Vorgaben des Datenschutzes. Gemäss Art. 42 KVG kann der Versicherer eine genaue Diagnose oder zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen. Gemäss Art. 57 KVG müssen die Leistungserbringer den Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 4 notwendigen Angaben liefern. Ausdrücklich zur Einreichung nicht verpflichtet und zwingend dem Datenschutz unterstellt sind Unterlagen aus der Krankengeschichte. Gesetzlich völlig undenkbar ist das Überlassen der vollständigen Krankengeschichte. Die zusätzliche Forderung, die ganze Krankengeschichte sei noch per Mail ins Internet zu stellen, ist vollends abstrus. Deshalb wurden die vertrauensärztlich notwendigen Angaben, aufgeführt in einem ausführlichen Arztzeugnis, der Krankenkasse per Post übermittelt. Auf Grund des ärztlichen Schreibens hat unser Vertrauenszahnarzt das Dossier unserer Versicherten erneut überprüft. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen müssen wir jedoch an unserem Entscheid festhalten. Es fehlt der Nachweis, dass die Behandlung unter ITN durchgeführt wurde. Hier geht es um fehlendes Verständnis für fachärztliche Kompetenz. Eine Intubationsnarkose fällt unter die Kompetenz eines Facharztes für Anaesthesiologie und müsste von diesem mit dem Arzttarif abgerechnet werden. Bei Pos. 4985 und 4986 geht es lediglich um die Bettenbenützung und die Überwachung durch nicht ärztliches Personal. Dafür kann eine Intubationsnarkose eine unter vielen Ursachen sein, bildet jedoch keine zwingende ausschliessliche Voraussetzung, schon gar nicht in einer zahnärztlichen Praxis. Es fehlt demnach an der Kenntnis der im Tarif hinterlegten Regeln und Interpretationen. Die Anwendung der beiden Ziffern ist im SSO-Tarif ganz exakt reglementiert (Zitat): 4985 Bettenbenützung bei ambulanten Eingriffen (Teilzeitaufenthalt) 4986 Überwachung durch nicht ärztliches Personal pro Viertelstunde (max. 2 Stunden verrechenbar) Für die Verrechnung der Ziff. 4985 und 4986 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: - Die Überwachung ist ärztlich angeordnet und geschieht unter ärztlicher Verantwortung. - Und der Eingriff wurde in allgemeiner Narkose durchgeführt - Oder eine internistische Überwachung ist notwendig (Beispiel: Kollaps etc.) - Oder Eintreten von unvorhergesehenen Komplikationen bei kleineren Eingriffen in Lokalanästhesie (Unverträglichkeit eines Medikaments etc.). Grundsätzlich kann der Zeitaufwand (Ziff. 4986) für die Überwachung nur bis zur Stabilisierung aller vitalen Funktionen verrechnet werden, nämlich: - Erlangen des Bewusstseins - Regelmässige Atmung und stabiler Kreislauf - Schmerzempfindung und neurologische Reaktion Der Zeitaufwand für die Überwachung des Patienten während des Ausschlafens kann nicht in Rechnung gestellt werden. Wird im Einzelfall mehr als 1 Stunde Überwachungszeit verrechnet, so kann von der Versicherung bzw. der Krankenkasse eine Begründung eingeholt werden. Die Ausnahmeregelung, bei einer Überwachung unter 1 Stunde sei auf die Forderung einer Begründung zu verzichten, soll verhindern, dass Kassenpersonal administrative Unkosten auslöst, die höher sind als die Kosten für die Behandlung, um die es geht. Weil nämlich der administrative Aufwand für einen Arztbericht teurer zu stehen kommt als eine Stunde Überwachung. Auf Grund Ihres Schreibens hat unser Vertrauenszahnarzt das Dossier unserer Versicherten erneut überprüft. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen müssen wir jedoch an unserem Entscheid festhalten. Es fehlt weiterhin der Nachweis, dass die Behandlung unter ITN durchgeführt wurde. Hier verwechselt der Vertrauenszahnarzt die obgenannten Voraussetzungen zur Verrechnung der Ziffer 4985 und 4986 (wie ärztliche Indikation, Notwendigkeit einer allgemeinen Narkose oder einer internistischen Überwachung oder Komplikationen auf eine Lokalanästhesie) mit den ganz andersartigen Voraussetzungen für Ziffer 4983 („Saalbenützung 30% der Operationstaxe“). Neben Eingriffen gemäss Kapitel VI „Kieferchirurgie“und speziell bezeichneten Eingriffen aus Kapitel V „Oralchirurgie“ ist Ziffer 4983 “Saalbenützung“auch abrechenbar unter folgender Voraussetzung (Zitat): 4983 Für Saalbenützung bei operativen Eingriffen gemäss Kapitel VI (Ausnahme 4326-28, 4356, 4385) aus Kapitel V (4218-26, 4235-38, 4241-44, 4267-69, 4271-75, 4275-88) - wenn im Zusammenhang mit Leistungen aus Kapitel VI erbracht - oder unabhängig davon, wenn deren Erbringung im Operationssaal ärztlich indiziert ist - Werden bei (geistig oder körperlich) behinderten Patienten in der Praxis Zahnbehandlungen durchgeführt, so kann die Operationssaalbenützung nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Zahnbehandlung in allgemeiner Narkose durchgeführt werden muss. Das Abrechnen der Saalbenützung ist demnach eingeschränkt auf bestimmte Eingriffe und alle Massnahmen, die bei behinderten Patienten aus ärztlicher Indikation in allgemeiner Narkose durchgeführt werden müssen. Es macht keinen Sinn und deutet auf fehlende Professionalität, wenn solche für die Saalbenützung vorgesehenen Einschränkungen auf die breite ärztliche Palette von Indikationen für eine Bettenbenützung und Überwachung durch nicht ärztliches Personal fehlinterpretiert wird. Es fehlt also weiterhin jegliches Verständnis für fachärztliche Kompetenz und für tarifrechtliche Regeln, was wer mit welchem Tarif abzurechnen hat. Eine Intubationsnarkose stellt eine fachärztliche Massnahme dar, die nur von einem Facharzt FMH für Anaesthesiologie abgerechnet werden darf. Einem Vertrauenszahnarzt fehlt somit jegliche Kompetenz bezüglich Beurteilung einer solchen ITN-Behandlung. Es entspricht der Situation, wie wenn ein Hausarzt über das Abrechnen einer Wurzelbehandlung mit Tarmed spekulieren würde. Insbesondere finden sich in den Abrechnungsregeln für Pos. 4985 und 4986 keine Vorgaben für eine ITN-Behandlung. Weil eine ITN-Behandlung nicht mit dem SSO-Tarif abgerechnet werden kann. Die Positionen 4985 und 4986 wurden speziell deswegen in den SSO-Tarif aufgenommen, damit neben der Rechnung nach SSO-Tarif allein für die Bettenbenützung und Überwachung durch nicht ärztliches Personal nicht noch zusätzlich eine separate Rechnung nach Arzttarif, also nach Tarmed, eingereicht werden muss. Im vorliegenden Fall wurde der Krankenkasse also mitgeteilt, dass die Patientin Anrecht habe auf eine Rückerstattung entweder gemäss SSO-Tarif (Beilage: 1x Pos. 4985 und 4x Pos. 4986 zu Fr. 105.40) oder dann nach Tarmed (Beilage Konsultation Pos. 00.0010/ 00.0020/ 00.0030 und 4x Pos. 00.1370 zu Fr. 147.70). Nach erneuter Überprüfung der Unterlagen durch unseren Vertrauenszahnarzt bestätigen wir Ihnen die zusätzliche Übernahme der Position 1x 4985 und 4x 4986 gemäss Art. 17 a 2 KLV durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Unsere Leistungen basieren auf den geltenden Tarifen, den gesetzlichen Kostenbeteiligungen sowie der Mitgliedschaftsdauer. Es stellt sich die Frage, ob das späte Einlenken auf den Beizug eines erfahrenen Sachverständigen zurückzuführen ist? Oder ob das Einreichen einer Auswahl zwischen einer Tarmed- versus einer SSO-Rechnung bei der Krankenkasse effizienter zum Ziel führt? Und weniger Aufwand verursacht als 5 Arztzeugnisse gegen noch so unhaltbare Forderungen in 5 Kostenablehnungen. Wegen des hartnäckigen Widerstands der Krankenkasse gegen die ursprüngliche Absicht der Tarifpartner, mit den Positionen 4985 und 4986, sogar unter Inkaufnahme einer Einbusse beim Honorar, die Notwendigkeit einer Zusatzrechnung vermeiden zu können. Deshalb scheint es wesentlich einfacher, nach der ersten Ablehnung einer Rückerstattung gleich sofort mit pragmatischem Vorgehen Bettenbenützung und Überwachung durch nicht ärztliches Personal getrennt abzurechnen. Mit einer SSO- und mit einer Tarmed-Abrechnung zur Auswahl. Und so gleich mit Fakten zu dokumentieren, dass es lediglich um die Auswahl der Tarife geht. Und die Rückerstattung so oder so geschuldet ist. Wie sich das auch bei der Bekämpfung der Fehlinterpretationen des PIK Entscheids bewährt hat.
  • GPK Fall 2022: Schlafapnoesyndrom
    Schlafapnoe-Syndrom Bei der kombiniert kieferorthopädisch-chirurgischen Behandlung eines Schlafapnoe-Syndroms wird die Kostengutsprache für den kieferorthopädischen Teil der Behandlung abgelehnt mit der Begründung, kieferorthopädische Massnahmen zur Behandlung einer Dysgnathie bei einem Schlafapnoesyndrom seien nicht wirtschaftlich. Beurteilung Kausal beruht das Schlafapnoesyndrom auf einer skelettalen und muskulären Einengung des oberen Respirationstraktes. Der Krankheitswert ist erfüllt, wenn im Schlaflabor während 1 Stunde mehr als 15 Apnoephasen von mehr als 10 Sekunden festgestellt werden. Aetiologisch basiert die Obstruktion auf allen Gesichtsschädelanomalien von Mund, Nase, Zungengrund und Rachen bei allen Dysgnathieformen, gehäuft bei mono- und bimaxillärer Retrognathie und Endognathie. Therapeutisch erfolgt die symptomatische Behandlung pneumologisch mit Überdruckbeatmung und kieferorthopädischen Geräten zum Offenhalten der Atemwege während des Schlafes. Die kausale Behandlung erfolgt im Kindesalter konservativ durch eine kieferorthopädische Behandlung, beim Erwachsenen durch kombinierte kieferorthopädisch-kieferchirurgische Massnahmen. Die Leistungspflicht beruht auf der Kenntnis der ganzen Klaviatur an bei identischer medizinischer Indikation möglichen, die WZW-Kriterien (in der Reihenfolge wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich) erfüllenden ärztlichen und zahnärztlichen symptomatischen und kausalen konservativen und invasiven Massnahmen und der Art. 25, 27, 28 und 31 KVG inkl. Art. 17 KLV. Dabei gilt es sorgfältig abzuklären, unter welchen KVG Artikel der jeweilige Fall einzuordnen ist. Erst auf Grund dieser Einordnung kann die Leistungspflicht beurteilt werden. Die Anleitung dazu liefern der „SSO Atlas der Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Kausystem“ sowie der „KVG-Leitfaden über die Leistungspflicht im Fachbereich Kiefer- und Gesichtschirurgie“. Art. 25 KVG (Allgemeine Leistungen bei Krankheit) Diagnostische Abklärung Medikamentöse Behandlung Pneumologische Behandlung Offenhalten der Atemwege mit kieferorthopädischen Apparaturen (arztäquivalente zahnärztliche Massnahme) Chirurgische Massnahmen von ORL (Adenotomie, Tonsillektomie) und MKG-Chirurgie (mono- oder bimaxilläre Verschiebeosteotomie). Art. 27 KVG (Geburtsgebrechen) Voraussetzung sind erfüllte IV-Kriterien. Ärztliche Massnahmen Zahnärztliche Massnahmen für kieferorthopädische oder für kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlungen Art. 28 KVG (Unfälle) Schlafapnoebehandlung bei Dishface-Syndrom infolge eines Gesichtsschädeltraumas Ärztliche Massnahmen Zahnärztliche Massnahmen für kieferorthopädische oder kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung Art. 31 KVG (Zahnärztliche Behandlungen) In Art. 27 KVG (IV) und Art. 28 KVG (UV) sind zahnärztliche Massnahmen in der Leistungspflicht eingeschlossen, nicht jedoch in Art. 25 KVG. Wenn nur Art. 25 KVG, nicht jedoch Art. 27 und 28 KVG erfüllt sind, regelt Art. 31 KVG in Art. 17 f 1 die zahnärztlichen Massnahmen. Die Schlafapnoe ist das Musterbeispiel für die bedingte Abhängigkeit der Leistungspflicht für Kosten einer zahnärztlichen Behandlung von einer schweren, nicht vermeidbaren Behandlung des Kausystems. Der „SSO Atlas der Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Kausystem“ unterscheidet bei den zahnärztlichen Massnahmen einerseits „apparative Massnahmen mit kieferorthopädischen Geräten, die während des Schlafens eine Vorverlagerung des Unterkiefers bewirken (Schlafapnoe-Monoblock, Herbstapparatur und weitere) von kieferorthopädischen Massnahmen zur transversalen Dehnung des oberen Zahnbogens oder zur Verlagerung und Rotation des Oberkiefers“. Andererseits gehe es bei kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Massnahmen „mit mono- oder bimaxillärer Vorverschiebung und gegebenenfalls Rotation des gesamten Kiefer-Gebiss-Komplexes, wobei der Unterkiefer meist mehr nach ventral gebracht wird als der Oberkiefer, je nach Fall, könne eine kieferorthopädische Vorbehandlung (Dekompensation und Vorkoordination) und/oder postoperative Okklusionskorrektur durch rekonstruktive Massnahmen notwendig sein“. Darunter fallen auch alle an Zähnen und Zahnhalteapparat ansetzenden, für eine chirurgische Korrektur notwendigen Massnahmen wie interdentale Schienung oder intermaxilläre Fixation peroperativ kieferchirurgisch oder prae- und postoperativ mit kieferothopädischen festsitzenden Hilfsmitteln. Die Leistungspflicht aller kompensatorischen oder dekompensatorischen kieferorthopädischen Massnahmen beruht auf der ärztlichen Zielsetzung bei der Behandlung einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems. „Die ärztliche Behandlung, auch wenn vom Zahnarzt erbracht, kann mit dem Diagnosecode 09 auf der Honorarnote vom Patienten bei der Versicherung rückgefordert werden“. Wirtschaftliche Aspekte kommen zum Zug bei identischer medizinischer Indikation, identischer Wirksamkeit und identischer Zweckmässigkeit. Eine isolierte oder vorangehende Wirtschaftlichkeitsüberlegung würde Tür und Tor öffnen für fachliche Sorgfaltspflichtverletzungen im Sinne unzureichender Versorgung. Zusammenfassung Unter Art. 27 KVG (Geburtsgebrechen) und unter Art. 28 KVG (Unfälle) sind die zahnärztlichen Massnahmen inklusive leistungspflichtig. Ist lediglich Art. 25 KVG (Krankheit) erfüllt, gilt für die Leistungspflicht zahnärztlicher Massnahmen die bedingte Abhängigkeit von Art. 31 KVG, speziell Art. 17 f 1. Im SSO Atlas sind die zahnärztlichen Massnahmen präzisiert. Neben der apparativen Vorverlagerung des Unterkiefers während des Schlafens sind es kompensierende kieferorthopädische Massnahmen (z.B. Dehnen des Oberkiefers) oder dekompensierende kieferorthopädische Massnahmen (z.B. Retrusion der Unterkiefer-protrusion) zur zusätzlichen Vorverlagerung des Unterkiefers bei operativer Korrektur der Dysgnathie. Die Frage der Wirtschaftlichkeit liegt somit ausserhalb der ärztlichen Indikation, der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit.
  • Hämorrhagische Diathese – Art. 18a 5 KLV
    Weisheitszahnentfernung wegen dentitio difficilis bei einer 16jährigen Patientin mit thrombozytärer Dysfunktion gemäss Art. 31 KVG, speziell Art. 18 a 5 KLV Hämorrhagische Diathese. Das Kostengutsprachegesuch wurde von der Krankenkasse bezüglich Weisheitszähnen abgelehnt, bezüglich 18 a 5 befürwortet. Aufgrund einer Abklärung am Spital (Medizinische Klinik und Anästhesie) wurde ein stationäres Vorgehen im Tagesbett über 24h unter Überwachung auf der Medizinischen Klinik in Allgemeinnarkose unter Cyclocapron-Medikation und Antibiotika durchgeführt, das komplikationslos verlief. Offenbar wegen des komplikationslosen Verlaufs lehnte die Krankenkasse nach erfolgter Behandlung nicht nur die Weisheitszahnentfernung, sondern auch die Narkose- und Spitalkosten ab. Statt gegen die Krankenkasse vorzugehen, beanstandeten die Eltern der Patientin, dass sie vom Spital und vom Behandler ungenügend über die hohen Kosten von Fr. 5‘000.- für den stationären Aufenthalt aufgeklärt worden seien. Das Spital reduzierte dann die Rechnung auf Fr. 1‘550.- für ein Tagesbett unter 24h. Und drohte, in einem zukünftigen Fall diese Kosten dem Behandler zu verrechnen.
  • Haemorrhagische Diathese Art. 18 5 a KLV
    Bei der Implantatinsertion einer von Willebrand Patientin war medizinisch wie bei jeder chirurgischen Intervention eine medikamentöse Substitution notwendig. Die Krankenkasse lehnte trotz eines Widererwägungsgesuches mit Hinweis auf Fehlentscheid die Übernahme der medikamentösen Behandlung ab mit dem Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil vom 26. September 2014 (9C108/2014): „Danach kommt es beim Zusammentreffen von Massnahmen, die zu den Pflichtleistungen zählen, und solchen, für die keine oder nur eine beschränkte Leistungspflicht besteht, darauf an, ob diese in einem engen Zusammenhang zueinander stehen. Ist dies zu bejahen, so gehen sie in ihrer Gesamtheit dann nicht zu Lasten der Kasse, wenn die nichtpflichtige Leistung überwiegt“.Weiter wird auf eine Stellungnahme von Gebhard Eugster, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage hingewiesen: „Alle Einzelmassnahmen, die im Dienste einer nicht anerkannten Behandlungsmethode oder eines leistungsrechtlich nicht anerkannten Behandlungszieles stehen, zählen gesamthaft zu den Nichtpflichtleistungen.“
  • Herdsanierung bei Gefässprothesen- oder Herzklappenersatz gemäss Art. KLV 19 a
    Eine Patientin erlitt eine subakute Aortendissektion von der Aortenwurzel über den Aortenbogen bis in die Aorta deszendens sowie eine schwere Aortenstenose. In einem extrem schwierigen herz- und gefässchirurgischen Eingriff musste ein künstlicher Aortenbogen mit Anschluss aller abgehender Gefässe und eine künstliche Aortenklappe eingesetzt werden. Vor dem herz- und gefässchirurgischen Eingriff war an eine Sanierung von Kiefer-herden nicht zu denken. Postoperativ bestand dafür von Seiten der Herzchirurgen und der Kardiologen eine strikte Kontraindikation gegen eine Herdsanierung für die Dauer eines Jahres. Die Überweisung des behandelnden Zahnarztes erfolgte genau nach der vorgeschriebenen Latenzfrist von einem Jahr. Die Herdsanierung konnte dann durchgeführt werden. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Kostengutsprache trotz mehrerer Wiedererwägungsgesuchen mit folgenden Argumenten:
  • Implantatverlust UVG/KVG
    Nach einem Implantatverlust weigert sich der Versicherer, die Kosten einer erneuten Implantation zu übernehmen und begründet dies damit, dass keine Unfallkausalität mehr vorliege. Es sei usus, dass in solchen Fällen der Implantologe die Implantate in Kulanz zu ersetzen habe. Beurteilung Die Forderung der Versicherung, bei einem Implantatverlust seien die Folgekosten durch den Behandler zu übernehmen, ist nicht haltbar. Ein Implantatverlust auf Grund einer Komplikation ist auch im engeren Sinn ein Folgeschaden. Der zeitliche Eintritt spielt dabei keine Rolle. Die Versicherung ist auch nach Jahren für allfällig auftretende Folgeschäden, sei dies auch ein Implantatverlust, vollumfänglich kostenpflichtig (Internum SSO 3/2012 und BGE www.bger.ch Aktenzeichen 19 C 707/2011).
  • IV-Verfügung gültig ab OP-Datum
    Für eine Gesichtsasymmetrie GgV Ziff. 125 wird eine posititive IV-Verfügung erteilt. Diese ist jedoch erst gültig ab dem Operationsdatum. Der Passus, dass bei einer Gesichtsasymmetrie erst ab Operation bezahlt werden soll, sei von der IV deshalb eingeführt worden, damit leichte Asymmetrien, die ohne Operation behandelt werden können, nicht unter diese Ziffer fallen. Man habe mit missbräuchlichen Anmeldungen gerechnet, die eine Operationsnotwendigkeit bestätigten, auch wenn dies nicht ohne weiteres voraussehbar war, nur um eine IV-Gutsprache zu ergattern. Man könne ja am Schluss einer konservativen Behandlung immer noch sagen, zum Glück habe es schlussendlich doch keine Operation gebraucht. Der Antragsteller fragt sich nun, wer für die Kosten der Operationsplanung und der präoperativen kieferorthopädischen Behandlung aufkommt bzw. wie diese in Rechnung gestellt werden sollen.
  • Karies distal der Zähne 37 und 47 bei verlagerten und teilretinierten Zähnen 38 und 48
    Bei dem vorliegenden Fall geht es um die Frage des Krankheitswertes, der im Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. September 2001 diskutiert wird. Im Auftrag des Gerichtes wurde eine Expertengruppe zur Bedeutung des Krankheitswertes bei verlagerten und überzähligen Zähnen und Zahnkeimen befragt (Artikel 17 lit. A Ziff. 2 KLV). Diese Expertengruppe hält fest:
  • Kassenpflicht für Zahnschadenformular, Röntgenbild, Arztzeugnis, Erstkonsultation"
    Das Zahnschadenfomular geht immer zu Lasten der Krankenkasse, unabhängig davon, ob die Behandlung von der Kasse – zu Recht oder zu Unrecht – als kassenpflichtig anerkannt oder abgelehnt wird. Dies gilt auch für die Röntgenaufnahmen, Fotos oder für ein Arztzeugnis, falls diese für die Beurteilung der Leistungspflicht eingefordert wurden. Falls es sich um die differenzialdiagnostische Abklärung möglicher ärztlicher Diagnosen handelt, stellt auch die Erstkonsultation – analog wie bei einem Facharzt HNO usw. – eine Pflichtleistung dar, selbst wenn die Abklärung in einer zahnärztlichen Diagnose endet oder in einer Überweisung an den Zahnarzt resultiert.
  • Knochenaugmentation Pos. 4261 / 4262 / 4360 / 4361
    Die Knochenentnahme entspricht der Position 4360. Wann wird dazu Pos. 4361, wann Pos. 4261 resp. 4262 abgerechnet? Beurteilung Pos. 4261 Knochenaugmentation bei gleichzeitigem Setzen eines Implantates• Setzen des Implantates vgl. Ziff. 4250 ff• inkl. Legen und Fixieren einer Membran• exkl. Füllmaterial• allf. Knochenentnahme Pos. 4360 Pos. 4262 Knochenaugmentation als selbständiger Eingriff• inkl. Legen und Fixieren einer Membran• exkl. Füllmaterial• allf. Knochenentnahme Pos. 4360 Pos. 4360 Knochen- und Knorpelentnahme zur Transplantation• für homo-, hetero- und alloplastisches Material wird der Selbstkostenpreis (Einstandspreis + 10%) vergütet Pos. 4361 Konturaufbau inkl. Formung des Knochenlagers und des Transplantates
  • Knochenersatzmaterial
    Intraoperativ eingesetzte, nicht wieder verwendbare Materialien und Medikamente sind grundsätzlich kassenpflichtig. Ausgenommen davon sind im Tarmed Produkte unter einem Maximalbetrag von Fr. 3.- und im SSO-Tarif odontoparodontale Produkte bei zahnärztlicher Lokalisation bzw. Zielsetzung. Deswegen werden Produkte wie beispielsweise Spongostan, Tabotamp usw. von zahnärztlichen Sachbearbeiterinnen unüberlegterweise routinemässig herausgestrichen, weil sie dort auf einer Negativliste aufgeführt sind. Von ärztlichen Sachbearbeiterinnen werden die gleichen Produkte in ärztlichen Fachdisziplinen (z.B. Allgemeinchirurgie, Orthopädie usw.) zugelassen. Korrekterweise gilt es deshalb streng nach Zielsetzung zu differenzieren. Spongostan beispielsweise stellt bei zahnärztlicher Zielsetzung wie dem Auffüllen einer Alveole ein in der Zahnextraktion eingeschlossenes Produkt dar. Ganz anders bei einer ärztlichen bzw. arztäquivalenten Leistung wie beispielsweise bei einem Knochenaufbau, sei es gleichzeitig mit einer Implantatinsertion oder bei einem selbständigen Eingriff, bei einer Zystenoperation, bei einem Konturaufbau usw. Dabei sind die für den Knochenaufbau, die Haemostase usw. verwendeten Produkte zusätzlich abrechenbar.
  • Knochenverlust Cawood V und VI
    Die multiplen möglichen ätiologischen Ursachen für den Knochenverlust einerseits und die Knochendichte des Kiefers oder gar der Wirbelkörper bzw. des Oberschenkels andererseits spielen für den Schweregrad der Erkrankung und damit für die Leistungspflicht keine Rolle. Ausser der Feststellung der Cawood Klasse V bis VI besteht aus zahnärztlicher Sicht kein Anlass für weitergehende internistische Abklärungen des Knochenstoffwechsels. Auch eine banale postmenopausale Cawood Klasse V oder VI stellt eine Kassenpflicht dar.
  • Kombiniert kieferchirurgisch/zahnärztliche Leistungen
    Entfernung Zyste ausserhalb vom Alveolarfortsatz (z.B. Nasopalatinalzyste) bzw. Tumorresektion und WB/WSR/Zahnextraktion/Brückendurchtrennung usw.: In diesem Zusammenhang nehmen wir Bezug auf den PIK-Entscheid 05051-B, welcher u.a. aussagt, dass wenn Leistungen oder Teilleistungen sowohl im SSO als auch im TARMED aufgeführt sind, die wirtschaftlichere Variante zu wählen ist. Infolgedessen bitten wir Sie, die Rechnung (WSR und Zystenoperation) gemäss dem Tarif SSO auszustellen. TARMED-Leistungen wurden als dem doppelapprobierten oder ärztlichen Leistungs-erbringer vorbehaltene kieferchirurgische Ergänzungsleistungen (z.B. Zyste ausserhalb vom Alveolarfortsatz) gegenüber dem vom Zahnarzt oder Oralchirurgen erbrachten Leistungskatalog (z.B. Zysten ausgehend vom Odontoparodont) konzipiert. Es wurde peinlich darauf geachtet, dass keine Überschneidungen entstanden, also beispielsweise nicht okklusionsbezogene Leistungen beim unbezahnten Patienten (wie beispielsweise primäre Spaltchirurgie beim Säugling) versus okklusionsbezogene Leistungen beim bezahnten Patienten (wie beispielsweise sekundäre Spaltchirurgie). Die Leistungen sind ausdrücklich dafür vorgesehen, in Kombination miteinander abgerechnet zu werden, also beispielsweise okklusionsbezogene kieferchirurgische (nach SSO-Tarif) oder nicht okklusionsbezogene (nach TARMED) kombiniert mit zahnärztlichen Leistungen. Wobei im Fall einer Zyste im Zusammenhang mit dem Odontoparodont (abgerechnet nach SSO-Tarif) die WB oder WSR üblicherweise als NP-Leistung herausgestrichen wird, in Kombination mit einer Nasopalatinalzyste (abgerechnet nach TARMED) jedoch belassen wird, um den PIK-Entscheid 05051-B in Anwendung bringen zu können. Entgegen der bedenklicherweise nahezu flächendeckenden Fehlinterpretationen bzw. Missbrauchsversuchen hat der PIK-Entscheid 05051-B jedoch keinen kieferchirurgischen, sondern einen anästhesiologischen Hintergrund, d.h. er kommt ausdrücklich nur bei Leistungen in Allgemeinnarkose zur Anwendung. Und zwar nur im seit OKP, APDRG oder Swiss DRG nur noch äusserst seltenen Fall, dass der Anästhesiearzt wirklich die TARMED-Leistung nach Zeit, die SSO-Leistung zu 50% vom Operateur abrechnen möchte. Was natürlich nicht realisierbar wäre, weil die SSO-Leistung zeitlich nicht definiert ist. So dass sich nicht eruieren lässt, wann die TARMED-Leistung beginnt und wann sie endet. Nur in einem solchen hypothetischen Fall würde der PIK-Entscheid 05051-B überhaupt gelten. In der vorliegenden Konstellation ohne Allgemeinnarkose, bei klar voneinander abgegrenzten Leistungen, demnach wie bei bisher allen beurteilten Fällen, besteht nicht im entferntesten Anlass, auch nur an den PIK-Entscheid 05051-B zu denken. Abgesehen davon, dass im SSO-Tarif keine identische Leistung zur Zyste ausserhalb vom Alveolarfortsatz gemäss TARMED existiert. So dass selbst in Allgemeinnarkose nach TARMED abgerechnet werden müsste, im Hinblick auf den Anästhesiearzt allenfalls ohne WB oder WSR, die dann präoperativ durchgeführt werden müssten. Im vorliegenden Fall nicht erfüllte Voraussetzungen: AllgemeinnarkoseIdentische Leistung in TARMED und SSO
  • Kompetenz für Art. 25 KVG / Therapiefreiheit
    Behandlung wegen Beschwerden einer chronisch rezidivierenden Sinusitis maxillaris rechts, weswegen ein Jahr zuvor eine Kieferhöhlenoperation durchgeführt worden war. Bei einer Röntgenaufnahme nach 6 Monaten zeigt sich noch eine deutliche Verschattung mit verdickten Schleimhautpolstern. Nach etwas mehr als einem Jahr kam die Patientin erneut mit Beschwerden im Gesichtsbereich rechts. Deswegen wurde eine Kostengutsprache für eine Volumentomografie gemäss Art. 25 KVG eingereicht. Dies wurde vom Vertrauenszahnarzt als nichtpflichtige Zahnbehandlung abgelehnt. In einem Wiedererwägungsgesuch wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Kieferhöhlenbehandlung weder eine Zahnbehandlung darstelle noch in den Kompetenzbereich eines Vertrauenszahnarztes falle. Die Kasse beauftragte nun ihren Vertrauensarzt. Dieser lehnt ein Volumen CT weiter ab, bewilligt jedoch ein konventionelles CT. Eine telefonische Rückfrage liess erkennen, dass er das Volumen CT weder kennt noch weiss, dass es weniger strahlenbelastend und kostengünstiger ist als ein konventionelles CT.
  • Komplikationen
    Nach Operation einer kassenpflichtigen Zyste trat ein Rezidiv mit Fistelung ins Vestibulum auf. Die Ablehnung der Kostenübernahme erfolgte mit der Begründung, dass alle Massnahmen an den Zähnen nicht aus der OKP übernommen werden könnten. Beurteilung Die Beurteilung folgt einer korrekten Argumentationskette. Initial hat die Zyste Krankheitswert erreicht, so dass die Entfernung der Zyste gemäss KVG Artikel 25 abgerechnet werden konnte. Nun ist ein Rezidiv, resp. eine Komplikation aufgetreten. Beim Zysten-Rezidiv, resp. der Komplikation geht es nicht darum, den ursprünglich beschriebenen Krankheitswert zu erreichen, sondern alleine die Tatsache, dass eine Komplikation aufgetreten ist, ist bestimmend für den Pflichtleistungscharakter. Grundsätzlich könnte es sich beim Zysten-Rezidiv, resp. bei der Komplikation auch um eine andere Diagnose handeln, weshalb alleine schon aus diagnostischer Sicht ein Pflichtleistungscharakter gemäss Artikel 25 KVG besteht. Andererseits ist es korrekt, dass die Wurzelspitzenresektion mit retrograder Füllung zulasten des Patienten verrechnet werden muss.
  • Komplikation nach Weisheitszahnentfernung
    Es besteht ein Zustand nach operativer Ex 38. Im Verlauf kommt es zu einer Komplikation mit Frakturierung des Kieferwinkels regio 38. Der Fall wurde in ITN ambulant durchgeführt und nach dem SSO-Tarif abgerechnet. Bei der Abrechnung wurden von der Krankenkasse folgende Positionen bemängelt bzw. gestrichen: 4332 (Reposition bei Distraktion oder Stufenbildung) und 4337 (Zuschlag für Zugang pro Seite).
  • Kostenvoranschlag
    Zur Beurteilung der WZW-Kriterien bei einer zahnärztlichen Behandlung – beispielsweise ob festsitzend oder abnehmbar – benötigt der Vertrauenszahnarzt unter anderem einen Kostenvoranschlag. Diese grundsätzliche Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Versicherer ist in Art. 7 des Vertrags SSO-sas geregelt: „Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat dem zuständigen Versicherer vor Aufnahme der Behandlung einen in der Regel nach Tarifziffern detaillierten Kostenvoranschlag einzureichen“. Demgegenüber geht es bei chirurgischen sowohl ärztlichen wie arztäquivalenten Eingriffen um notfallmässige oder dringliche Massnahmen. Medizinisch indiziert richtet sich die durchzuführende Behandlung nach dem Verlauf des operativen Eingriffs und der postopera-tiven Heilung. Ein Kostenvoranschlag und das Abwarten des Entscheids vom Versicherer sind deshalb gar nicht möglich. Deshalb ist dies – als Ausnahme von der Regel und aus chirurgischer Sicht als Hauptzweck von Art. 7 im Vertrag SSO-sas ausdrücklich folgendermassen festgehalten: „Für kieferorthopädische oder kieferchirurgische Behandlungen genügt die Einreichung eines Behandlungsplans mit Angabe der vorgesehenen Kosten“. Dies bezieht sich vor allem auf eine kieferorthopädische Behandlung. Bei einem operativen Eingriff ist oft selbst das nicht möglich. Demnach sollte als selbstverständlich vorausgesetzt werden können, dass bei Hinweis auf Art. 7 SSO-sas im Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff auf die Tatsavche hingewiesen werden sollte, dass eben gerade kein Kostenvoranschlag notwendig ist bzw. gemacht werden kann. Und damit nicht paradoxerweise darauf hingewiesen werden soll, dass bei einer Zahnbehandlung – selbstverständlicherweise – der übliche Kostenvoranschlag einzureichen sei.
  • Krankengeschichte einreichen
    Zur Überprüfung der Leistungspflicht von rezidivierenden Abszessen bei verlagerten Weisheitszähnen verlangt die Krankenkasse eine Kopie der Krankengeschichte. Die Krankenkasse wird darauf aufmerksam gemacht, dass Unterlagen in einer Krankengeschichte dem Datenschutz unterliegen und keinesfalls der Krankenkasse eingereicht werden dürfen. Bei der Erarbeitung des KVG wurde ausgehandelt, dass es nicht um Unterlagen aus der Krankengeschichte, sondern um Angaben geht, die zur Beurteilung der Leistungspflicht notwendig sind. Möglich wäre auch eine genaue Diagnose und zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur in Form eines Arztzeugnisses. Die Krankenkasse erklärt sich damit einverstanden, bestätigt den Erhalt des Arztzeugnisses und stellt eine Stellungnahme in Aussicht. Dann verweigert sie jedoch die Vergütung des Arztzeugnisses. Sie begründet dies damit, dass trotz des Arztzeugnisses die Leitungspflicht der Behandlung abgelehnt worden sei. Damit sei eine Vergütung des Arztzeugnisses hinfällig. Die Krankenkasse wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Datenschutz verletzende Anforderung der Krankengeschichte mit anschliessender Verweigerung einer Vergütung des Arztzeugnisses beim Datenschutzbeauftragten EDÖB angezeigt oder der Weg über die Paritätische Vertrauens-kommission gewählt werde. Dazu sollte vorgängig das Gespräch mit dem Vertrauenszahnarzt gesucht werden. Die Krankenkasse verweigert jedoch die Bekanntgabe des Vertrauenszahnarztes. Der Rechtsdienst der Krankenkasse entscheidet schlussendlich, aus Kulanz die Rechnung des Arztzeugnisses „für den Zeitaufwand der Zusammenstellung der angeforderten Unterlagen (Kopie der Krankengeschichte) sowie die Beantwortung der von der Krankenkasse gestellten Fragen zu übernehmen“.
  • KVG-Formular
    Das KVG-Formular der SSO stellt ein ausgeklügelt ausgearbeitetes formatiertes Zeugnis zum Informationsfluss bzw. Datenschutz im KVG dar. Wenn es, wie vorgesehen, vollständig ausgefüllt ist, wird ganz genau die Information übermittelt, die in allen Fällen zur Beurteilung der Leistungspflicht benötigt wird. Umgekehrt wird, wenn nur die auf dem KVG-Formular geforderten Informationen geliefert werden, der Datenschutz eingehalten. Das wichtigste, was das KVG-Formular zur Vermeidung von Fehlinterpretationen beitragen kann, ist die Rubrik mit der Angabe des KVG-Artikels, unter dem die Leistungspflicht laufen soll. Voraussetzung ist ein korrektes Ausfüllen durch den Leistungserbringer. Das KVG-Formular ist, mit Ausnahme von Behandlungen gemäss Art. 25 KVG, in allen vorkommenden Fällen notwendig, insbesondere gemäss Art. 31 KVG. Im KVG-Formular geht es um eine genaue Diagnose, den Krankheitswert, die Art der Leistungspflicht und die Art der Behandlung. Bei Massnahmen ausserhalb von Kap. V, VI und XI benötigt es einen nach Tarifziffern detaillierten Kostenvoranschlag und Unterlagen zur Beurteilung der WZW-Kriterien (z.B. Offerte des Zahntechnikers, Zahnröntgen). Für Art. 27 KVG zusätzlich notwendig sind alle Angaben und Unterlagen, die bei einem IV-Fall auch der IV einzureichen sind, d.h. entweder eine IV-Verfügung, auch von früher, oder, wenn diese nicht vorhanden ist, Cephalometrie, FSR, OPT und Modelle, wie sie für das Ausstellen einer IV-Verfügung notwendig sind. Für Art. 28 KVG benötigt es zusätzlich alle Angaben und Unterlagen, die bei einem UVG-Fall auch der SUVA eingereicht werden müssten, um für Unfallfolgen den Kausalzusammenhang mit dem Unfall herstellen zu können. Nahezu unendlich ist der Spielraum für aneckende Fehlinterpretationen bei Krankenkassen, die sich darüber nicht Rechenschaft abgeben, in welchem KVG-Artikel (25, 27, 28, 31 KVG) oder in welchem Tarifbereich (innerhalb oder ausserhalb von Kapitel V, VI oder XI) sie sich im konkreten Einzelfall bewegen. Wenig falsch gemacht werden kann bei Art. 27 KVG, bei Art. 28 KVG und bei Art. 31 KVG ausserhalb Kap. V, VI und XI. Einsehbar, aber bei Sachbearbeiterinnen infolge mangelnder Kenntnisse häufig unbekannt sind die rigiden, rein KVG bezogenen Regeln bezüglich Datenschutz und Nichteinmischung in die Therapiefreiheit unter Art. 25 KVG. Leicht verständlich sind die Fehlinterpretationen, wenn für Fälle unter KVG 25 die Voraussetzungen für Art. 27 KVG oder Art. 28 KVG angefordert werden (IV-Verfügung, Cephalometrie, Fernröntgen, Modelle, Anamnese und Verlauf), wie sie eben gerade bei Fällen von Art. 25 KVG nicht notwendig sind, weil die Fälle sonst unter Art. 27 KVG oder Art. 28 KVG laufen würden. Häufigste und schwierig einsehbare, deshalb im Internum SSO 1/2013 aufgeführte Fehlinterpretationen sind das Beharren auf einem Zahnschadenformular, auf einem Kostenvoranschlag, auf einem Abrechnen nach Tarmed und auf Gratisunterlagen unter Umgehung des Datenschutzes. Empfohlen wird im Internum SSO das Einhalten des Arztgeheimnisses durch einen Arztbericht, verrechnet mit Pos. 4043. Geradezu gehäuft verletzt werden die Verhaltensregeln bei Kap. V und Kap. VI in Art. 31 KVG, weil die Überprüfung innerhalb der Kasse von Seiten des Zahnteams und des Vertrauenszahnarztes erfolgt, jedoch dabei die Verhaltensregeln wie für Art. 25 KVG zu berücksichtigen wären. Das Hauptproblem liegt nun darin, dass diesen Gremien die Verhaltensregeln unter Art. 25 KVG und die dabei gemachten Fehlinterpretationen nicht bekannt sind, obschon sie immer wieder im Internum SSO erwähnt werden. Korrekt und als einziger Zusatz zu Art. 25 KVG ist die Forderung nach einem vollständig ausgefüllten KVG-Formular. Ausdrücklich nicht korrekt sind jedoch das Beharren auf einem detaillierten Kostenvoranschlag, auf Gratisunterlagen aus der Krankengeschichte unter Umgehung des Datenschutzes, das Verweigern von Name und Adresse des Vertrauenszahnarztes und das Beharren auf Forderungen, wie sie in Art. 27, Art. 28 und Art. 31 KVG ausserhalb von Kap. V, VI und XI zulässig sind, wie beispielsweise das Zuwarten mit dem Beginnen der Behandlung. Alle diese Fehlinterpretationen führen zu einem gespannten Verhältnis zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern, ganz einfach auf Grund von fehlendem Wissen auf Krankekassenseite.
  • KVG Formular, Röntgenbilder, Erstuntersuchung"
    Über das Abrechnen von KVG-Formular, Röntgenbildern und Erstuntersuchung gibt das Internum 6/2004 Auskunft. Grundsätzlich sind die Kosten für das KVG Formular Pos. 4040 vom Krankenversicherer auch in jenen Fällen, in denen die Kostenübernahme für die Behandlung abgelehnt wird, dem Zahnarzt zu vergüten. Voraussetzung für die Vergütung der Tarifposition ist aber, dass das Formular vollständig und leserlich ausgefüllt ist. Verlangt der Krankenversicherer weitere Angaben, Röntgenbilder oder weitere Leistungen zur Beurteilung der Leistungspflicht, hat er die diesbezüglichen Kosten für die Untersuchung, die Röntgenbilder und die weiteren Leistungen zu übernehmen.
  • Leistungspflicht für Material und Medikamente
    Mit dem Argument, eine Übernahme der Kosten aus der OKP sei nur möglich, wenn etwas auf der Spezialitätenliste SL aufgeführt sei, wird alles abgelehnt, was sich dort nicht aufgeführt findet. Die Ablehnung betrifft die im Rahmen einer medizinischen Behandlung in den Körper eingebrachten, weder in der Spezialitätenliste SL noch in der Liste für Mittel und Gegenstände MiGeL aufgeführten Medikamente und Materialien (beispielsweise zur Blutstillung, zur Knochenregeneration, zur Infektbehandlung usw.) die abgegebenen oder rezeptierten Produkte (wie Spritze und Kanüle zur Spülung), Verbrauchsmaterial, Verbandmaterial, vom Versicherten selbst verwendete Medikamente gemäss MiGeL wie desinfizierende Spülmittel oder Kühlmittel.
  • Materialkosten bei Anschlingung eines retinierten Zahnes
    Kann das Material (Brackets mit / ohne Zugkette) bei der SSO-Position 4890 „Operative Anschlingung eines retinierten Zahnes mit geklebtem Hilfsteil“ separat verrechnet werden? Beurteilung : Im aktuellen Zahnarzt-Tarif (Version 2008) sind bei der Position 4890 „Operative Anschlingung eines retinierten Zahnes mit geklebtem Hilfsteil“ , welche unter dem Kapitel XI Kieferorthopädie aufgeführt ist, keine zusätzliche Bemerkungen aufgeführt, welche explizit die separate Verrechnung des Materials erlauben. Insbesondere fehlt auch der Buchstaben M, welcher bei Positionen aufgeführt ist, bei denen der Materialaufand zusätzlich verrechnet werden darf. Demnach ist das bei der Behandlung verwendete Material (Bracket und/oder Zugkette) in der Position 4890 bereits enthalt und darf nicht zusätzlich verrechnet erden. Dies gilt auch für die Schmelzätzung und das Kleben des Brackets mit Komposit, welches ebenfalls nicht separat verrechnet werden darf.
  • Missbrauch des PIK-Entscheids
    Mit Hinweis auf den PIK-Entscheid 05051-B Ziff. 3 sei der doppelapprobierte MKG-Facharzt gehalten, bei der Wahl zwischen TARMED und SSO-Tarif den preis-günstigeren Tarif zu bevorzugen.
  • Missbrauch Ziff. 3 – PIK 05051-B am Beispiel Weisheitszahnentfernung
    Ein MKG-Chirurg rechnet bei einer Zahndystopie mit TARMED einen Betrag von Fr. 1’272.88 ab. Die Krankenkasse beruft sich auf Ziff. 3 – PIK 05051-B und verweist auf eine Gegenrechnung von Fr. 348.-.
  • Missbrauch Ziff. 3 – PIK 05051-B am Beispiel Metallentfernung OSME
    Ein MKG-Chirurg rechnet bei einer Metallentfernung mit TARMED ab. Entsprechend der Pos. 07.0310 beläuft sich der Betrag auf 40% der Hauptleistung, d.h. der Ausgangsoperation. Die Krankenkasse beruft sich auf Ziff. 3 – PIK 05051-B und verweist auf eine Gegenrechnung im Betrag von Fr. 257.30. Dies entspricht 11% der Ausgangsoperation.
  • Missbrauch Ziff. 3  PIK 05051-B am Beispiel OSME und Weisheitszahnentfernung
    Ein MKG-Chirurg rechnet bei einer Metallentfernung mit TARMED Pos. 07.0310 entsprechend 40% der Ausgangsoperation, eine gleichzeitige Entfernung verlagerter Weisheitszähne mit dem SSO-Tarif Pos. 4207 ab. Die Krankenkasse beruft sich auf Ziff.3.-.PIK 05051-B und verweist auf eine Gegenrechnung, in der die OSME mit dem SSO-Tarif mit Pos. 4358 zu 11% der Ausgangsoperation figuriert.
  • Mitwirkung beim Vollzug
    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss gemäss Art. 28 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Verpflichtung zur Mitwirkung bezieht sich demnach primär auf den Patienten. Bei der Mitwirkung des Behandlers steht wiederum das Arztgeheimnis bzw. der Datenschutz im Vordergrund, indem es um Auskünfte geht und nicht um das Einreichen von Unterlagen aus der Krankengeschichte.
  • Modelloperation und Schienen im DRG
    Im Zusammenhang mit einer Umstellungsosteotomie erfolgte praeoperativ die übliche Modelloperation und Herstellung der chirurgischen Splints im Labor. Die Operation wurde mittels Fallpauschale abgerechnet. Die Krankenkasse verweigerte die Übernahme der praeoperativen Modelloperation und Splintherstellung. Gemäss den geltenden DRG-Regeln seien praeoperative Behandlungen und Untersuchungen grundsätzlich im Rahmen des stationären Aufenthaltes des Patienten vorzunehmen, ausser wenn die Einhaltung der WZW-Kriterien eine Behandlung oder Untersuchung vor dem stationären Spitalaufenthalt erforderten. Die angefertigten Modelle dienten der Operationsplanung und seien somit Teil des stationären Aufenthaltes bzw. mit diesem abgegolten und können unseres Erachtens nicht zusätzlich verrechnet werden. Wir empfehlen Ihnen, diese Aufwendungen beim Spital geltend zu machen. Ihre Rechnung wird demnächst abzüglich des Korrekturbeitrags beglichen.
  • Mundantrumfistel (Art. 17e 2 KLV)
    Jede Verbindung von Mundhöhle zu Kieferhöhle stellt eine arztäquivalente, bezüglich Lokalisation und Zielsetzung ärztliche Massnahme mit Pflichtleistungscharakter dar. Die Epithelisierung bzw. der Umstand, ob es sich um einen Zusatzeingriff oder alleinigen Eingriff handelt, entscheidet – völlig unabhängig von der gegebenen Leistungspflicht – über die Wahl der Tarifposition bei der Abrechnung. Der Sekundäreingriff nicht gleichzeitig mit der operativen Entfernung des Zahnes wird als alleiniger Eingriff – ausser bei Traumafällen meist mit epithelisierter Verbindung – mit Pos. 4393 abgerechnet. Der Primäreingriff als Zusatzeingriff zu einer an gleicher Stelle erfolgten Zahnentfernung oder Operation – und deswegen meist mit nicht epithelisierter Verbindung – wird, da der operative Zugang bereits vorliegt, mit Pos. 4267 für den vestibulären Lappen und Pos. 4268 für den palatinalen Lappen abgerechnet. (…)
  • Narkose
    Besteht eine Kostenübernahmeverpflichtung der Krankenkasse für eine Narkosebehandlung bei fehlender Compliance (6-jähriger Patient) unabhängig vom Eingriff, hier Entfernung retinierter Milchmolarer im Oberkiefer?
  • Narkosekosten
    Dazu Stellung bezogen wurde im Internum 1/2012. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Eingriff wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung ohne Narkose nicht möglich ist. Vom behandelnden Arzt wird diagnostiziert und festgehalten, dass die Narkose infolge dieser Krankheit indiziert ist, nicht wegen der Karies. Ob die zahnärztliche Behandlung auch zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung erfolgt, hängt von der Art der Behinderung ab und richtet sich nach Art. 31 KVG und Art. 17-19 KLV.
  • Narkose bei geistiger oder körperlicher Behinderung
    Bei einer 25-jährigen Patientin mit geistiger Behinderung sind eine zahnärztliche Untersuchung und zahnärztliche Behandlungsmassnahmen notwendig. Dies ist nicht ohne Allgemeinnarkose möglich. Die Patientin steht in psychiatrischer Behandlung wegen einer psychotischen Störung (ICD-10 F29) und wegen deutlicher Verhaltensstörung im Rahmen einer kognitiv-geistigen Beeinträchtigung (ICD-10 F70.1). Die zahnärztliche Untersuchung und Behandlung laufen über den Sozialdienst. Ein Kostengutsprachegesuch für die Narkose wird von der Krankenkasse abgelehnt mit der Begründung, dass die Narkose auf Grund der zahnärztlichen Behandlung durchgeführt werde und die zahnärztliche Behandlung nicht eine Pflichtleistung der Grundversicherung darstelle. Auf ein Widererwägungsgesuch hin wird die Ablehnung weiter damit begründet, dass bei der Durchführung von Nichtpflichtleistungen regelmässig Mittel eingesetzt würden, die für sich allein zwar zu den Pflichtleistungen zählen, beispielsweise Schmerzmittel nach einer kosmetischen Operation. Für solche Fälle gelte die Regel, dass solche Einzelmassnahmen im Dienste von Nichtpflichtleistungen gesamthaft zu den Nichtpflichtleistungen zu zählen seien. Die Nichtpflichtleistungen und die Narkose stellten einen Behandlungskomplex dar und somit sei auch die Narkose eine Nichtpflichtleistung. Dies sei keine medizinische, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Frage.
  • Ausfalls des N. lingualis
    Die Haftpflichtversicherung lehnt die Übernahme eines persistierenden Ausfalls des N. lingualis nach einer iatrogenen Verletzung anlässlich einer Weisheitszahnentfernung ab mit folgenden Argumenten: In Anbetracht des variierenden Nervverlaufs könne nicht von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht gesprochen werden. Eine Verletzung könne trotz schützender Massnahmen auftreten. Deshalb könne nicht von einem Fehler in der chirurgischen Technik gesprochen werden. Selbst wenn die Patientin vorgängig über einen bleibenden Ausfall des N. lingualis aufgeklärt worden wäre, hätte sie der Weisheitszahnentfernung zugestimmt.
  • Notfallbehandlung: Pos. 4000 bzw. 4002
    Verrechnung der Position 4000 bzw. 4002 bei einer Notfallbehandlung. Ausgangslage: Die Krankenkasse anerkennt die Position 4000 bei einer erstmaligen Konsultation als Notfallpatient Beurteilung : Im aktuellen Zahnarzt-Tarif (Version 2008) sind bei der Position 4000 Befundaufnahme / second opinion folgende Tätigkeit enthalten: Zahnärztliche (kieferchirurgische ) Untersuchung im Zahnarzt Behandlungszimmer Inspektion der Mundhöhle, Mundschleimhaut etc. Erhebung des jetzigen Leidens Persönliche Anamnese und Familienanamnese Entsprechendes Anlegen einer Krankengeschichte Diese Position darf pro Patient nur 1x /Jahr in der gleichen Praxis verrechnet werden.
  • Operationsbericht
    Im Datenschutz des KVG kommt dem Operationsbericht eine Sonderstellung zu. Darauf wird auch vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten EDÖP wiederholt hingewiesen (www.fmch.ch/Dienstleistungen/Datenschutz). Operationsberichte werden ganz speziell für die Patientenbehandlung geschrieben. Deswegen wird darin hingewiesen auf: erschwerende Faktoren Risikoverhalten des Patienten mangelnde Mitarbeit des Patienten vorgekommene Fehler während des Eingriffs zu erwartende Komplikationen mögliche Folgeschäden Auswirkungen auf frühere oder gegenwärtige Erkrankungen usw. Solche Angaben benötigt der Vertrauensarzt für die Beurteilung der Leistungspflicht in keiner Art und Weise. Für den Patienten können diese Angaben jedoch nachteilig sein. So ist es bereits vorgekommen, dass Patienten auf Grund solcher Unterlagen von der Leistungspflicht der Zusatzversicherung ausgeschlossen wurden, weil sie die in den Unterlagen erwähnte Erkrankungen bei Versicherungsabschluss nicht angegeben hatten. Weil ihnen diese Erkrankungen vielleicht gar nicht bewusst waren, weil sie nur im Dossier des Hausarztes figurierten und von dort her in den Operationsbericht einflossen. Der Ausschluss erfolgte, obschon diese Erkrankungen gar nichts mit der durchgeführten Operation zu tun hatten. Deshalb ist es unzulässig, einen üblichen Operationsbericht einzureichen. Zulässig sind auf Anfrage des Vertrauensarztes lediglich die Angabe der genauen Diagnose sowie der durchgeführten Operation inklusive Beantwortung von Fragen medizinischer Natur.
  • Operationslisten: „spitalambulant vs. spitalstationär“
    Bekanntlich kommt es vor, dass Krankenkassen Operationslisten erstellen, um damit ein Vorgehen spitalambulant vs. spitalstationär vorzugeben. Als Argumentation berufen sie sich dabei auf angebliche WZW-Kriterien. Bei Einhalten der Kassenvorgaben gewähren sie eine Kostenrückerstattung oder ein Zusatzhonorar. Bei Nichteinhalten der Kassenvorgabe verweigern sie die Rückerstattung.
  • Originalunterlagen
    Anlässlich der Aushandlung im Vorfeld der KVG-Revision hat die Ärztedelegation nachhaltig dafür gekämpft, dass als Resultat im KVG von „Angaben“ und ausdrücklich nicht von „Unterlagen“ die Rede ist. Die Versichererseite wollte Gratisberichte aus der Krankengeschichte (Operationsbericht, Austrittsbericht, Laborbericht usw.). Wir beharrten auf Angaben in Form eines honorarpflichtigen Arztberichtes (nach Tarmed bzw. WiKo im Internum SSO 1/2013 mit Ziffer 4043). Wir konnten uns durchsetzen. Deshalb ist es nicht zumutbar, wenn beinahe täglich eine schnellgebleichte Sachbearbeiterin von einem Zahnteam der Krankenkasse anruft und explizit auf solchen Gratisunterlagen beharrt.
  • OSME nach Dysgnathieoperation
    Es besteht ein Zustand nach Dysgnathie-OP (Bimax). Für die Dysgnathie-Behandlung besteht eine Leistungspflicht, welche von der Krankenkasse anerkannt wird, ebenso wie die OSME. Der Eingriff (OSME) erfolgte ambulant in ITN mit einer ärztlichen Assistenz in einem zertifizierten OP II. Die Krankenkasse schreibt nun für OSME nicht nur den Abrechnungsmodus vor (SSO-Tarif) gemäss dem Wirtschaftlichkeitsprinzip (PIK-Entscheid 05051-B Ziff.3), sondern legt auch die einzelnen Abrechnungspositionen fest. Insbesondere werden dabei die Positionen 4337 (Zuschlag für Zugang pro Seite) aberkannt und nur 2x die Position 4065 (Lokalanästhesie) gutgeheissen.
  • Parkinson-Syndrom und andere schwere psychische Erkrankungen (Art. 18 c 7 KLV)
    Von der Krankenkasse wird die Subsummierung eines Morbus Parkinson unter Art. 18 c KLV bestritten. Als Begründung wird aufgeführt, dass es sich beim Morbus Parkinson nicht um eine psychische Erkrankung, sondern um ein neurologisches Leiden mit Auswirkungen auf die motorischen Funktionen handle.
  • Patientenaufklärung Position 4011
    Versichererseitig werden für die Ablehnung der Pos. 4011 für die Patienteninformation verschiedene Argumente vorgebracht: Diese Position könne gegenüber Versicherern nicht verrechnet werden.Für die Abrechnung dieser Position bedürfe es einer Kostengutsprache seitens des Versicherers.Diese Position gelte nicht für Routineeingriffe.Diese Position entspreche nicht den WZW-Kriterien Den gesamten Text hier als Word-Dokument herunterladen.
  • Pigmentveränderung Mundschleimhaut
    Einer Patientin wird vom Facharzt für MKG-Chirurgie eine verdächtige Pigmentveränderung der Mundschleimhaut exzidiert. Die Rückerstattung wird von der Krankenkasse abgelehnt mit der Begründung, gemäss Recht-sprechung werde bei KLV Art. 17c1 eine Agyrose nach EVG K 92/06 vom 14.04.2007 ausdrücklich ausgeschlossen.
  • PIK-Entscheid: 05051-B Ziff. 3: Abszessincision
    Missbrauch Ziff. 3 – PIK 05051-B am Beispiel Abszessincision Gemäss PIK-Entscheid sei der Leistungserbringer zu verpflichten, seine Leistung zu möglichst günstigen Preisen zu erbringen. Stehen dem Leistungserbringer für die Entgeltung einer erbrachten Leistung zwei Tarifwerke zur Verfügung, hat er die wirtschaftlichere Variante zu wählen, in diesem Fall den SSO Tarif. PIK Entscheid 05051 Abszessincision (Word Dokument)
  • PIK-Entscheid 05051-B-3 und Doppeltitelträger
    Unter der Voraussetzung, dass SSO-Leistungen in Kombination mit TARMED-Leistungen unter Narkose im OPI abgerechnet werden und dass Leistungen oder Teilleistungen sowohl im SSO wie auch im Tarmed aufgeführt sind, ist gemäss PIK-Entscheid 05051-B-3 die wirtschaftlichere Variante zu wählen.
  • Pflichtleistung Art. 25 KVG im Kausystem
    Anlässlich der Entfernung eines oberen Weisheitszahnes beim Zahnarzt verschwand der luxierte Weisheitszahn plötzlich im Pterygopalatinalraum und konnte trotz längerem Suchen vom Zahnarzt nicht mehr aufgefunden werden. Es erfolgte die Überweisung an den Facharzt. Die Kasse verweigerte die Kostenübernahme für die Entfernung des luxierten Weisheitszahnes aus dem Pterygopalatinalraum durch den Fachspezialisten mit der Begründung, die Voraussetzungen für Art. 17 a 2 KLV seien nicht erfüllt. Zudem bestehe für den vom Facharzt unter Art. 25 KVG angemeldeten Eingriff kein Leistungsanspruch.
  • PIK Entscheid und Wirtschaftlichkeit: Kiefergelenk
    Auf den Hinweis, die Voraussetzung für Ziff. 3 eines PIK Entscheids 05051-B sei nicht erfüllt, folgte eine Begründung der Krankenkasse mit Hinweis auf die Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG: Die Sachlage wurde im Fachbereich Zahnmedizin geprüft, unser Entscheid in diesem Fall lautet wie folgt: Ein chirurgischer Eingriff am Kiefergelenk ist sowohl im SSO-Tarif als auch im Tarmed tarifiert. Im SSO-Tarif existieren für die Kiefergelenkschirurgie folgende Positionen: 4364 (modellierende Arthroplastik, Discus-/ oder Köpfchenexstirpation) und Position 4366 (Operation einer Ankylose inkl. Köpfchenexstirpation oder Bandplastik oder Verriegelungsplastik). Da diese Positionen jeweils ohne Assistenz und ohne Operationssaal tarifiert sind, dürfen die Assistenz sowie die Operationssaalbenützung zusätzlich mit der SSO-Tarifposition 4980/4981 und 4983 verrechnet werden. Im Tarmed existieren folgende, analoge Positionen: 1650 (Discusexstirpation/Köpfchenexstirpation und/oder modellierende Plastik des Kiefergelenks) 1670 (Bandplastik/Verriegelungsplastik am Kiefergelenk, einseitig, als alleinige Leistung)
  • PIK-Entscheid: Osteosynthese-Materialentfernung/OSME
    „Bezahnte Dysgnathien werden auf Grund des Okklusionsbezug mit dem SSO-Tarif abgerechnet. Deswegen muss auch die Entfernung des Osteosynthesematerials konsequenterweise mit dem SSO-Tarif abgerechnet werden.“ „Für die Osteosynthese-Materialentfernung gibt es sowohl im TARMED wie im SSO-Tarif eine Abrechnungsposition. Somit können theoretisch beide Positionen abgerechnet werden. Nun besagt aber der PIK-Entscheid ganz klar und unzweideutig, dass in einem solchen Fall die günstigere Tarifvariante, d.h. der SSO-Tarif zu wählen ist.“ Beurteilung Bei der Beurteilung gilt es fachliche und versicherungstechnische Aspekte zu berücksichtigen. Aus fachlicher Sicht herrschte anlässlich der Expertengespräche fachübergreifend mit den Versicherern Einigkeit, dass eine Metallentfernung gegenüber der Primäroperation beim Operationszugang und Verschluss mit 100%, im Bereich Knochen- und Fragmentmanipulation mit 0%, im Bereich des Handlings mit Osteosynthesematerial mit ca. 50% und insgesamt unter entsprechender Gewichtung der Bereiche mit 40% einzustufen ist. Selbst unter Berücksichtigung, dass die Metallentfernung im SSO-Tarif pro Stelle gerechnet wird und mit zwei Assistenzen und der Operationssaalbenützung zu ergänzen oder nur mit AL ohne TL zu vergleichen ist, resultieren dabei beispielsweise bei der Metallentfernung nach Gesichtsschädelfrakturen, Dysgnathiekorrekturen oder Tumoroperationen nicht immer 40% des Primäreingriffs. Weil die Pos. 4358 im SSO-Tarif vorgesehen ist für dentoalveoläre Operationen wie Osteosynthese im dentoalveolären Bereich, Fixation von Knochenspähnen beim Knochenaufbau oder bei Distraktion im Alveolarfortsatz usw. Es stellte sich demnach die Notwendigkeit, für den Anwendungsbereich des TARMED solche Metallentfernungen im TARMED unter Pos. 07.0310 zu tarifieren. Da es sich um eine typische nicht okklusionsbezogene Leistung handelt, war die Tarifierung auch deshalb zwingend, um die Abrechnung auch für ärztliche Fachdisziplinen wie ORL- und PLWS-Chirurgie zu ermöglichen. Aus versicherungstechnischer Sicht müssen für die Anwendung des PIK-Entscheids 05051-B Ziff.3 bekanntlich folgende Voraussetzungen kumultativ erfüllt sein: Es muss sich um eine Kombination von SSO-Leistungen mit TARMED-Leistungen handeln (sehr oft geht es auschliesslich nur um SSO- oder dann nur um TARMED-Leistungen). Die Leistungen müssen in Allgemeinnarkose erfolgt sein (oft werden sie in Lokalanästhesie oder unter Prämedikation erbracht). Die Leistungen müssen im Operationssaal I erbracht worden sein (oft werden sie entweder im OP II, im Praxis-OP oder dann im zahnärztlichen OP erbracht). Es muss sich um identische, sowohl im SSO-Tarif wie im TARMED aufgeführte Leistungen handeln. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wäre es sinnlos, unnötigerweise Positionen aus beiden Tarifen aufzuführen. Da identische Leistungen zwischen SSO-Tarif und TARMED per definitionem nicht existieren, wird diese Voraussetzung praktisch nie erfüllt sein. Bei der Entfernung von Osteosynthesematerial sind diese Voraussetzungen aus offen-sichtlichen Gründen in keiner Art und Weise erfüllt. So handelt es sich um einen reinen TARMED-Eingriff ohne Kombination mit SSO-Leistungen. Da es sich um eine nicht okklusionsbezogene Leistung handelt, besteht sowieso kein Bedürfnis für eine Kombination mit okklusionsbezogenen zusätzlichen Leistungen. Aus fachlicher Sicht ist die TARMED-Leistung per definitionem mit keiner SSO-Leistung ersetzbar. Die Begründung, dass der Primäreingriff beim bezahnten Patienten wegen der okklusionsbezogenen Leistungen aus dem SSO-Tarif insgesamt mit dem SSO-Tarif abzurechnen sei, hat keinen Einfluss auf die Metallentfernung, die ohne jeden Zweifel auch beim bezahnten Patienten eine nicht okkusionsbezogene Leistung darstellt und deshalb mit TARMED abgerechnet werden muss. Sofern es nicht um das Abrechnen von OP I geht, lassen sich Operation und Assistenzen sowie die Abgeltung für den Praxis-OP auch mit dem SSO-Tarif abrechnen. Beim Vergleich mit TARMED gilt es zu berücksichtigen, dass dieser kantonal unterschiedlich tiefer liegt und dass im SSO-Tarif ein arztnahes TL enthalten ist, während dies im TARMED bekanntlich fehlt und den Belegarzt benachteiligt.
  • PIK-Entscheid: Semimaligner Tumor
    Missbrauch Ziff. 3.-PIK 05051-B am Beispiel Semimaligner Tumor Bei einem semimalignen Kiefertumor wird konform zur medizinischen Indikation vom Facharzt FMH MKG-Chirurgie (16½ Jahre Aus- und Weiterbildung) eine Kompartimentsresektion (TARMED 07.1240) in Allgemeinnarkose mit 2 Assistenzen in OP II durch-geführt. Wegen einer dabei notwendigen Wurzelspitzenresektion wird von vertrauensärztlicher Seite mit Hinweis auf den PIK-Entscheid 05051-B Ziff.3 die aus dem TARMED resultierende Summe von Fr. 2’254.93 suffisant als „ausreichend honoriert bezeichnet, insbesondere verglichen mit dem SSO-Tarif Pos. 4380 mit Fr. 620.-“ (Fachzahnarzt Oralchirurgie mit 8 Jahren Aus- und Weiterbildung, Infrastruktur Zahnarztzimmer usw.) und deswegen eine Abrechnung nach SSO-Tarif verlangt.
  • Prämedikation
    Stellung dazu nahm die SUVA am 22.08.2000: Prämedikation durch Injektion in den Oberarm: 1 x 4025 Zuschlag zum Listenpreis 7,5% Zuschlag Lagerhaltungskosten 20% Die Indikation der Prämedikation fällt in den Zuständigkeitsbereich des Behandlers.
  • Qualifizierter Krankheitswert bei der Entfernung von Weisheitszähnen
    Im vorliegenden Fall geht es um die Frage des qualifizierten Krankheitswerts. Dieser Begriff wurde im Grundsatzurteil (5 Richter) des Eidgenössischen Versicherungs-gerichts vom 19.09.2001 näher definiert. Im Auftrag des Gerichts wurde ein Expertenteam sowie von 2 verschiedenen Berufsgruppen erstellte Leitfäden (SSO-Atlas 1996, SGKG-Leitfaden 1999) zur Bedeutung des Krankheitswerts bei verlagerten und überzähligen Zähnen und Zahnkeimen befragt (Art. 17 a 2 KLV). Diese Expertengruppe hält den qualifizierten Krankheitswert für das Grundsatzurteil folgendermassen fest:
  • Reposition und Zugang bei Osteosynthesen und OSME (aktualisiert)
    Die Krankenkasse macht geltend, dass gemäss den Tarifbestimmungen des SSO-Tarifs die Pos. 4332 „Reposition bei Distraktion oder Stufenbildung bei geschlossener Frakturbehandlung“ und Pos. 3437 „Zuschlag für Zugang pro Seite bei offener Frakturbehandlung“ nicht mit der Pos. 4353 „Osteosynthese mit Platten oder Zugschrauben“ kombiniert werden dürfe, da diese bereits in der Pos. 4353 enthalten seien. Die gleiche Argumentation wird für eine Kombination von Pos. 4337 mit der Pos. 4358 „Entfernung von Osteosynthesematerial, pro Operationsstelle“ vorgebracht.
  • Röntgenbilder einreichen
    Röntgenbilder stellen Unterlagen aus der Krankengeschichte dar. Unterlagen werden grundsätzlich nicht an Versicherer eingereicht. Bei Röntgenbildern existieren Ausnahmen: An die SUVA werden Röntgenbilder eingereicht, da diese zum Vorteil der Patienten bei der SUVA 30 Jahre archiviert werden.. Das Einreichen von Röntgenbildern bei Unfällen ist demnach auf die SUVA beschränkt und gilt nicht generell für UVG-Versicherer oder Krankenkassen. An die IV müssen im Zusammenhang mit der Abklärung eines Geburtsgebrechens für die Cephalometrie standardisierte Fernröntgen eingereicht werden. Im Zusammenhang mit Art. 27 KVG ist eine Cephalometrie und damit das Einreichen von Fernröntgen nur notwendig, wenn noch keine IV-Verfügung vorliegt. An eine Krankenkasse sind Zahnröntgen einzureichen, wenn es um die WZW-Kriterien unterschiedlich aufwendiger Zahnersatzmassnahmen geht, oder das OPT, wenn Zahnverlagerungen vorliegen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es nie um das routinemässige Anfordern von Röntgen auf Vorrat ins Blaue durch Sachbearbeiterinnen gehen darf, sondern immer nur um spezielle Fälle (SUVA/IV/Zahnröntgen Art. 31 KVG) auf gezielte Anfrage des Vertrauenszahnarztes. Röntgenbilder, die von der Kasse angefordert werden, sind kassenpflichtig. Deswegen werden sie mit Vorteil vom Patient selbst eingereicht.
  • Röntgenkontrollen präoperativ
    Die Röntgenbilder zur Abklärung seien nicht kassenpflichtig, da diese ja auch für eine nichtpflichtige Privatbehandlung verwendet werden können. Für die Kassenpflicht eines Röntgenbildes am Anfang einer Behandlung gelten folgende Voraussetzungen: 1. Abklärung gemäss Art. 25 KVG Das OPT wurde zur Abklärung einer ärztlichen Diagnose gemäss Art. 25 KVG durchgeführt. Beispiele: Verdacht auf Sinusitis maxillaris; Verdacht auf osteomyelitischen Herd; Verdacht auf Zyste; Abklärung bei einem Logenabszess usw. 2. Abklärung gemäss Art. 31 KVG, speziell Art. 17 – 19 KLV Das OPT wurde zur Abklärung einer Diagnose gemäss Art. 31 KVG, speziell Art. 17 – 19 KLV durchgeführt. 3. Das OPT wurde von der Krankenkasse zur Abklärung der Leistungspflicht angefordert Hier handelt es sich um einen Sonderfall gemäss Art. 45 ATSG: „Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren…“ Die WIKO der SSO nimmt folgendermassen Stellung: „Verlangt der Krankenversicherer Röntgenbilder oder weitere Leistungen zur Beurteilung der Leistungspflicht, hat er die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen“. Ein Röntgenbild ist demnach kassenpflichtig, wenn es von der Kasse angefordert wird. Deshalb soll ein Röntgenbild nur eingereicht werden, nachdem es von der Kasse verlangt worden ist. Da gemäss Art. 28 ATSG die Mitwirkungspflicht zur Erlangung von Versicherungsleistungen dem Versicherungsnehmer und nicht dem Leistungserbringer obliegt, soll das Röntgenbild dem Patienten abgegeben werden, damit er es selber einschickt. Und selber eine Verfügung beantragt, wenn ihm das Röntgenbild oder die als kassenpflichtig beurteilten Leistungen nicht vergütet werden. Dies ist auch aus Datenschutzgründen unabdingbar, da Leistungserbringer auch schon gerichtlich für Folgen verantwortlich gemacht worden sind, wenn Röntgenbilder ohne schriftliche Einwilligung des Patienten weitergeschickt worden sind.
  • Röntgenkontrolle intraoperativ
    Im Zusammenhang mit einer Implantatinsertion im Seitenzahnbereich erfülle ein intraoperatives OPT die WZW-Kriterien nicht. Es wäre möglich gewesen, die Länge des Implantats im präoperativen OPT mit Hilfe von Schablonen zu bestimmen. Beim Setzen von Implantaten im Seitenzahnbereich kommt es bei Verwendung der Schablonen-Methode immer wieder – völlig unerwartet und für den Operateur zumeist unerklärlich – zu Verletzungen des Mandibularkanals mit bleibendem Ausfall des N. alveolaris inferior. Weil bei der Längenbestimmung mit Schablonen auf dem präoperativen OPT das Ausgangsniveau nicht bestimmt werden kann. In bestimmten Fällen kann das Kammniveau in transversaler Richtung schräg abfallen oder ein zu einer dünnen Knochenlamelle atrophierter Kamm kann ein nicht nutzbares Kammniveau vortäuschen. Eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich in solchen Fällen zuverlässig nur durch 3D-Planung mit DVD oder durch Pilotbohrung und intraoperatives Kontrollröntgen von Längenmessstiften vermeiden. Die Sorgfaltspflicht verlangt, dass die WZW-Kriterien zwangsläufig der medizinischen Indikation, den anerkannten Guidelines und der Therapiefreiheit untergeordnet bleiben. Vertrauensärztliche Sparvorschläge können den Operateur nicht von der Sorgfaltspflicht bzw. der Haftpflicht entbinden.
  • Röntgenkontrolle postoperativ
    Nach Operation einer Nasopalatinalzyste In Anwendung von Art. 56 KVG seien die WZW-Kriterien für eine Röntgenaufnahme nach erfolgtem Eingriff nicht erfüllt. Die medizinische Indikation, die Sorgfaltspflicht und die Pflicht zur Dokumentation der Behandlung – sowohl aus medizinischer, forensischer als auch versicherungsrechtlicher Sicht zur Überprüfung der Abrechnung – sind den WZW-Kriterien übergeordnet. Anerkannte Guidelines und die Verantwortung für die Behandlung dürfen nicht den WZW-Kriterien zum Opfer fallen. Der Versicherer kann die Verantwortung und die Haftpflicht nicht übernehmen.
  • Röntgenkontrolle nach Entfernung verlagerter Weisheitszähne
    Nach Konsultation des Vertrauensarztes lasse sich 6 Monate nach erfolgtem Eingriff keine medizinische Notwendigkeit für diese Aufnahme erkennen. Verlagerte Weisheitszähne zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen Krankheitswert mit Schädigung der Nachbarzähne aufweisen können. Durch die Entfernung der Weisheitszähne können solche Schäden teilweise wieder ausheilen. Oft bleiben jedoch solche Schäden auch bestehen. Die Behebung solcher Schäden stellt eine Kassenpflicht dar. Deswegen ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Verlauf zu kontrollieren und einen allfälligen Schaden festzustellen und zu dokumentieren. Dies stellt eine eindeutige Kassenpflicht dar, von der sich erfahrungsgemäss Kassen manchmal zu drücken versuchen und ihre Sachbearbeiterinnen dazu anleiten, ein solches Kontrollröntgen als „das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht erfüllend“ zu bezeichnen. Das Unterlassen der Anfertigung einer solchen Kontrollröntgenaufnahme, in der Regel 6 Monate nach dem erfolgten operativen Eingriff, käme jedoch aus obgenannten Gründen einem Kunstfehler gleich.
  • Röntgenkontrolle unter Artikel 56 KVG
    Bei einem verlagerten Weisheitszahn 48 mit ringförmig teilweise um den Mandibularkanal reichenden Wurzeln mit rezidivierenden Infekten bei Parodontaltasche mit Verbindung zur Mundhöhle und der Notwendigkeit einer Separation der Wurzeln unmittelbar am Mandibularkanal war postoperativ eine radiologische Nachkontrolle indiziert. Die Ablehnung einer Röntgenkontrolle wurde von Seiten der Krankenkasse folgendermassen begründet: Die Röntgenkontrolle stelle eine unnötige Strahlenbelastung dar und gefährde den Patienten Die Röntgenkontrolle erfülle im vorliegenden Fall die WZW-Kriterien nicht
  • Rückforderungsklage
    Infektbedingt verlor eine 80-jährige Patientin 16 Jahre in situ gebliebene Implantate im Unterkiefer. Deswegen musste sie in mehreren Eingriffen wegen eines Perimandibulärabszesses (Art. 25 KVG), wegen lokaler osteomyelitischer Herde (Art. 25 KVG, speziell Art. 31 KVG Art. 17 c 5 KLV) und wegen ausgedehnter Fibrome (Art. 25 KVG, speziell Art. 31 KVG Art. 17 c 1 KLV) behandelt werden. Nach Eingliederung einer Prothese beim Zahnarzt traten neuralgieforme Schmerzen im Bereich der Fa. mentalia beidseits auf. Auf dem KVG Formular wurde ein differential-therapeutisches Kostengutsprachegesuch eingereicht (Art. 25 KVG, speziell Art. 31 KVG Art. 17 c 3 KLV): Rückverlagerung der Fa. mentalia mit Nervauslagerung Kammaufbau durch Knochentransplantat Entlastung der Fa. mentalia durch Implantate Die Patientin entschied sich auf Grund der ambulanten Durchführbarkeit für die Variante mit Entlastung der Fa. mentalia durch Implantate.
  • Rückfragen von Versicherungen
    Immer häufiger werden von diversen Versicherungen nach Einreichen eines Zahnschadenformulars Zusatzinformationenverlangt. Es ist darauf zu achten, dass beim Beantworten dieser Fragen das Arztgeheimnis nicht verletzt wird (d.h. Beantwortung der Fragen in Form eines Arztzeugnisses, nicht jedoch Einreichen von Unterlagen). Zudem empfiehlt die WiKo im Internum 1/2013, für diesen administrativen Aufwand die Ziffer 4043 zu verrechnen und die Honorarnote direkt mit dem Bericht der Versicherung zukommen zu lassen.
  • Sparten UBR / Praxis-OP / OP I / OP II
    Von Krankenkassen wird interpretiert, dass Eingriffe der Sparte OP II nicht im Operationssaal einer Arztpraxis durchgeführt werden dürfen, auch nicht unter Prozentabzug analog der Sparte OP I. Beurteilung Die Sparten UBR / Praxis-OP / OP I / OP II stellen im Tarmed einen von vielen Parametern dar. Parameter im Tarmed Die Spartenzuteilung UBR / Praxis-OP / OP I / OP II beinhaltet im Tarmed einen von mehreren Parametern einer Tarmed-Position, wie beispielsweise die Minutage von Schnitt bis Naht, die quantitative und qualitative Dignität, die Anästhesie-Risikoklasse, die Raumbelegung, die Assistenzdotation, die Vor- und Nachbereitung oder den Operationsbericht. Sparten Die Sparten charakterisieren, unter welchen Voraussetzungen an Infrastruktur die einzelnen Tarifpositionen eingeordnet worden sind. Massgebend für die Sparte OP I ist beispielsweise vor allem die Fläche des Operationssaals. Für die Sparte OP II zählt insbesondere der Zugang zu einer Spitalinfrastruktur im gleichen Gebäude. Bei all diesen Parametern gilt die hypothetische Annahme, auf welche Art und Weise die Mehrzahl einer bestimmten Leistung erbracht wird. Nicht massgebend ist die im Einzelfall de facto vorliegende Infrastruktur. Ein UBR könnte ja durchaus die Voraussetzungen für einen OP I erfüllen oder – wie ein OP I – sogar im Spital lokalisiert sein, womit allenfalls selbst die Voraussetzungen für OP II erfüllt wären.
  • Tiers payant
    Die Pflicht zum Tiers payant zwischen Leistungserbringer und Versicherer hängt also davon ab, ob sie von Versichererseite durch eine Kostengutsprache innerhalb von 10 Tagen ausgelöst wird oder nicht. Eine Kostengutsprache innerhalb von 10 Tagen verpflichtet beide Parteien zum Tiers payant. Bei einer Kostengutsprache später als 10 Tage ist die Verpflichtung zum Tiers payant geplatzt. Freiwillig kann sie immer noch wahrgenommen werden. Entscheidungsträger sind dann jedoch auch der Patient und der Leistungserbringer. Unabhängig vom Vertrag zwischen Leistungserbringer und Versicherer kann der Patient jederzeit durch Kostenzusage in einem Vertrag zwischen Patient und Behandler sofort einen Behandlungsbeginn auslösen und dabei Tiers garantvereinbaren. Bei einer Behandlung ausserhalb von Art. 25, Art. 27, Art. 28 und Art. 31 KVG Kapitel V und VI muss dabei der Patient darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Versicherer gemäss WZW-Kriterien allenfalls lediglich einen Teil der Behandlung übernimmt. Weiter muss der Patient wissen, dass die Krankenkasse allenfalls die ganze Behandlung als Nichtpflichtleistung ablehnt. Ein Beharren des Leistungserbringers auf Tiers payant (beispielsweise mit dem Nachteil, dass die Behandlung entgegen dem Wunsch des Patienten nicht begonnen werden könnte), würde dem Durchsetzen eines Vertrags zu Lasten Dritter, nämlich der Patienten, entsprechen und wäre deshalb nichtig. Ein Vertrag zwischen Patient und Arzt nach Tiers garant hat Vorrang vor einem Vertrag nach Tiers payant zwischen Leistungserbringer und Versicherer. Weil der Leistungserbringer nach erfolgter Behandlung und abgewickeltem Tiers garant jederzeit freiwillig den Tiers payant erfüllen kann, d.h. das überwiesene Geld des Versicherers an den Patienten weiterleiten kann. Ein Beharren des Versicherers länger als 10 Tage ist selbst bei einem Fall mit Pflicht zur Einreichung eines Kostenvoranschlag sinnlos, da der Entscheid zum Tiers payant vom Versicherer mangels Vertragserfüllung aus der Hand gegeben wurde. Nichts ändert auch das routinemässig verschickte Standardschreiben der Krankenkasse, dass 10 Tage für eine Beurteilung der Leistungspflicht nicht genügen würden.
  • Tiers payant versus Tiers garant
    Erfolgt auf ein Kostengutsprachegesuch ohne Kostenvoranschlag innerhalb von 10 Arbeitstagen eine Kostengutsprache, kann die Abrechnung gemäss SSO-Vertrag nach Tiers payant direkt an die Krankenkasse adressiert werden. Liegt innerhalb von 10 Arbeitstagen keine Kostengutsprache vor oder wird ein Kostenvoranschlag verlangt, der bei ärztlichen Massnahmen nicht möglich ist, da sich die Leistungen nach dem Eingriff und dem Heilungsverlauf zu richten haben, erfolgt die Abrechnung wie beim Arzt nach Tiers garant direkt an den Patienten unter Beifügung eines Rückerstattungsbelegs.
  • Überwachung Pos. 4986 und Bettenbenützung Pos. 4985
    Von Krankenkassen aus der Abrechnung gestrichen werden immer wieder die folgenden Leistungen: Pos. 4985 Bettenbenützung bei ambulanten EingriffenPos. 4986 Überwachung durch nicht-ärztliches Personal pro Viertelstunde (max. 2 Stunden verrechenbar) Die Begründungen für die Verweigerung der Kostenübernahme variieren:– Die Abrechnung sei nur am Spital zulässig– Die Leistung müsse im Zusammenhang stehen mit einer Narkose– Beide Positionen würden die WZW-Kriterien nicht erfüllen– Eine Überwachung und Bettenbenützung sei nicht notwendig
  • Untersuchung Pos. 07.0010
    Bei einem Basalzellkarzinom der Nase wird Pos. 07.0010 abgelehnt mit der Begründung, diese Position sei nur bei Untersuchungen des Kiefers abzurechnen. Beurteilung Verrechnung der Position 07.0010 (Untersuchung durch den Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). In der Kiefer- und Gesichtschirurgie ist auch die Dignität für die Entfernung von Haut- und Gesichtstumoren hinterlegt. Ein Kieferchirurg kann also, wie das auch üblich ist, ein Basaliom im Bereiche der Gesichtshaut entfernen. In diesem Zusammenhang darf die TARMED Position 07.0010 (Untersuchung durch den Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) abgerechnet werden.
  • UV/IV/MV Arzthonorar im DRG: TARMED oder SSO?
    UV/IV/MV Arzthonorar im DRG: TARMED oder SSO? Die Antwort lautet: sowohl TARMED als auch SSO. Okklusionsbezogene Leistungen nach SSO, nicht okklusionsbezogene nach TARMED. Auch mit der Praxiskostenabgeltung PKA (Fr. 2.29 pro Minute) ist TARMED folgerichtig immer etwas niedriger als SSO, weil bei SSO die Okklusion mitberücksichtigt ist. Mitentscheidend für die Wahl ist neben dem Okklusionsbezug auch die Assistenz (im TARMED vorgegeben, im SSO variabel) und die Infrastruktur (im TARMED vorgegeben, im SSO ist nur der Praxis-Operationssaal abrechenbar). Auf Grund dieser Parameter ist der Entscheid TARMED versus SSO in jedem Einzelfall klar. Dabei bildet TARMED eine Pauschale inkl. Assistenz. SSO setzt sich zusammen aus Bausteinen von Operationsschritten und der Assistenz. Der Umstand, dass OP I und OP II nur im TARMED voll abgerechnet werden können, während im SSO nur 30% für den Praxisoperationssaal vorgesehen sind, hat beim Arzthonorar im DRG keine Bedeutung. Daraus folgt, dass Traumatologie und Dysgnathien wegen des Okklusionsbezugs mit SSO, alle andern Leistungen ohne Okklusionsbezug (wie unbezahnte Patienten, Eingriffe im OP I oder OP II, Metallentfernungen, Zysten, Weisheitszähne, Abszessincisionen) mit TARMED abgerechnet werden. Bei Rückfragen anlässlich der Auszahlung aus dem Ärztepool von Seiten der Rechnungskontrolle, bei obgenannten nicht okklusionsbezogenen Eingriffen wäre SSO doch angebrachter als TARMED, lässt sich antworten, dass diese Eingriffe mit TARMED abgerechnet werden, weil sie nicht okklusionsbezogen sind und dass TARMED eine Pauschale darstelle, während sich SSO aus Bausteinen zusammensetze. Wenn alle im TARMED enthaltenen Bausteine mit dem SSO abgerechnet werden, fällt das Arzthonorar nach SSO höher aus als nach TARMED (z.B. Metallentfernung pro Stelle, Zugang pro Seite und Etage, Assistenz extra), selbst wenn die Metallentfernung im SSO insgesamt nicht ganz die für eine Metallentfernung vorgesehenen 40% der Ausgangsoperation erreicht. Dies ist insofern korrekt, als dass die nicht okklusionsbezogene Metallentfernung beim Vergleich mit der okklusionsbezogenen und deswegen höher eingestuften Ausgangsoperation im SSO eben nicht ganz 40% erreichen kann wie bei der nicht okklusionsbezogenen Ausgangsoperation im TARMED.
  • Verhaltensregeln innerhalb versus ausserhalb Kap. V / VI
    Im Bereich Humanmedizin befolgen die vertrauensärztlichen Teams die ärztlichen Vorgaben des KVG bezüglich Datenschutzund Therapiehoheit. Weder werden Gratisunterlagen verlangt noch Behandlungsvorschriften aufgestellt, da die Art der Behandlung durch die medizinische Indikation vorgegeben ist. Ratschläge im Sinne eines Klinikchefs an einen Assistenten sind undenkbar. Im Bereich Zahnmedizin beschäftigt sich das Team Zahnmedizin vor allem mit zahnärztlichen Verhaltensregeln zu WZW-Kriterien zahnärztlicher Behandlungen. Es geht darum, ob die Kasse beispielsweise eine festsitzende Versorgung übernimmt oder lediglich einen Äquivalenzbetrag für eine abnehmbare Lösung auszahlt. Und der Patient sich entscheiden muss, ob er den Restbetrag aufzahlen will. Die Behandlungsart ist durch die medizinische Indikation nicht vorgegeben. Für seinen Entscheid benötigt der Vertrauenszahnarzt berechtigterweise über die restriktiven Regeln des KVG hinausgehende Informationen wie beispielsweise ein Zahnröntgen, einen nach Tarifziffern detaillierten Kostenvoranschlag, eine auch das Material berücksichtigende Offerte des Zahntechnikers usw. Problematisch wird es, wenn solche – ausdrücklich zahnärztlichen Massnahmen vorbehaltenen – zahnärztlichen Verhaltensregeln unbedarft auf ärztliche oder arztäqui-valente Behandlungen übertragen werden. Wo die medizinische Indikation den WZW-Kriterien vorangeht. Wo sich die Behandlung nach dem Verlauf von Operation und Heilung zu richten hat. Und der Datenschutz und die Behandlungshoheit des Behandlers gemäss den KVG-Richtlinien gelten. Welchen Knigge das vertrauensärztliche Team Zahnmedizin zu befolgen hat, ist in Art. 7 des Vertrags SSO-sas exakt festgehalten: Für zahnärztliche Massnahmen gelten die zahnärztlichen Verhaltensregeln. Für kieferorthopädische (Kapitel XI) und chirurgische (Kapitel V und VI) Massnahmen gelten ärztliche bzw. arztäquivalente Verhaltensregeln. Unser Fachbereich mitsamt Vertrauensarzt für Kieferchirurgie befolgt den ärztlichen Knigge. Die Krankenkasse und die Sachbearbeiterinnen müssen streng darauf achten, ob sie sich in den Kapiteln V und VI oder ausserhalb davon bewegen.
  • Verlagerung von Zähnen Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV
    Auf Grund von Einzelfallurteilen, die von den Krankenkassen jeweils als „neue Rechtsprechung“ propagiert werden, entstanden kontroverse Ansichten zu verschiedenen Begriffen wie Verlagerung, qualifizierter Krankheitswert, Schwierigkeit der Massnahmen usw. Beurteilung Insgesamt gilt es zu beachten, dass allen derartigen Urteilen über Einzelfälle das Grundsatzurteil K73/98 vom 19.09.2001 als übergeordnet zu gelten hat. Von einem Grundsatzurteil wird gesprochen, wenn das Gericht in 5er-Besetzung und unter Beizug von Experten geurteilt hat. Das Grundsatzurteil weist selbst auf seine grundsätzliche Wichtigkeit und auf die Problematik der kontroversen Auffassungen hin: „In der Erkenntnis, dass diese Unterlagen einerseits auf die sich stellenden Fragen wenig grundsätzliche Antworten geben und die Thematik mehr kasuistisch angehen und andererseits in vielen Einzelfragen zu unterschiedlichen Folgerungen gelangen, sowie angesichts der grossen praktischen Bedeutung mit allfällig weitreichenden finanziellen Folgen für die Versicherten und die Versicherer hat das Gericht eine Expertengruppe mit der Ausarbeitung eines Grundsatz-gutachtens beauftragt. Dieses hatte die gestellten Fragen grundsätzlich, d.h. losgelöst von den anstehenden Einzelfällen zu beantworten und so dem Gericht eine Grundlage zu bieten, welche es ihm erlaubt, den gesetzlichen Bestimmungen einen Inhalt zu geben, der auf einem zutreffenden Verständnis des der Regelung zu Grunde liegenden medizinischen Fachwissens beruht. Das Grundsatzgutachten und der Erläuterungsbericht werden nicht nur soweit sie für den vorliegenden Fall einschlägig sind, sondern umfassend wiedergegeben und zwar angesichts des Umstandes, dass die Expertenmeinungen weit über den konkreten Fall hinaus interessieren. Es ist selbstverständlich Sache der Rechtsprechung, die von den Experten geäusserten Auffassungen, soweit sie nicht in die Beurteilung des vorliegenden Falles einfliessen, in den konkreten Einzelfällen zu beurteilen.“ Im nachfolgend aufgeführten Grundsatzurteil finden sich sämtliche Aspekte von Art. 17 a 2 KLV sowohl aus fachlicher Sicht von der Expertengruppe als auch nach juristischen Gesichtspunkten von den Richtern in 5er-Besetzung ausführlich geklärt und sorgfältig definiert. Schweizerisches Bundesgerichtsurteil vom 19. September 2001 (Download, PDF Dokument)
  • Verlagerung Eckzahn – Kostenvoranschlag
    Der GPK wird ein Kostenvoranschlag zur Beurteilung eingereicht. Es geht um die Entfernung eines retinierten Eckzahnes in Narkose an der Klinik: 1 4000 Diagnostic nouveau patient 1 4250 Première analyse/information pat. 1 4054 Orthopantomographie 1 4207 Extraction dent chirurgicale compliquée 1 4360 Prélèvement d’os / cartilage 1 4361 Façonnage du greffon 4 110 Vis cruciforme Straumann 1,52 112 Membrane BIO-GIDE 25×25 1 4980 Assistance par méd./méd.dent.dipl. 2 4291 Traitement de la plaie 1 4054 Orthopantomographie 2 4068 Dépassement temps (narcose), mp.1/4h 67 4035 Déplacement jour, par kilomètre 1 4020 Visite hôpital pend. durée traitem. 1 4019 Attente à l’hopital, par 1/4h Beurteilung:Insgesamt ist der Kostenvoranschlag unkonventionell. Er enthält viele nicht vorhersehbare Positionen, die üblicherweise nicht bereits in einem Kostenvoranschlag aufgelistet werden. Zu den einzelnen Positionen lässt sich folgender Kommentar abgeben:
  • Vertrauensarzt: Bekanntgabe von Name und Adresse
    Die Krankenkasse ist verpflichtet, auf entsprechende Anfrage dem Leistungserbringer Name und Adresse des Vertrauensarztes/Zahnarztes bekanntzugeben. Diese Verpflichtung beruht gemäss Art. 42 KVG darauf, dass der Leistungserbringer in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person in jedem Fall verpflichtet ist, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt/zahnarzt oder der Vertrauensärztin/zahnärztin des Versicherers nach Art. 57 KVG bekanntzugeben. Damit dies gewährleistet ist, müssen Name und Adresse der Vertrauensärzte bekanntgegeben werden. Übermittelt der Leistungserbringer medizinische Angaben an den Vertrauensarzt des Versicherers, so ist es nicht Aufgabe des Versicherers – quasi vorgelagert – zu entscheiden, ob die medizinischen Angaben tatsächlich zum Vertrauensarzt gelangen oder nicht.
  • Vertrauenszahnarzt: Bekanntgabe von Name und Adresse
    Wird eine Sachbearbeiterin des vertrauensärztlichen Teams Medizin um Angabe von Name und Adresse des Vertrauensarztes gebeten, gibt sie sofort Auskunft und schickt sogar ein frankiertes Couvert mit Name und Adresse des betreffenden Vertrauensarztes. Die gleiche Frage beim Team Zahnmedizin nach Name und Adresse eines Vertrauenszahnarztes resultiert in einer Verweigerung jeglicher Angaben, trotz Hinweis einer Verpflichtung gemäss Art. 42 KVG. Die kieferchirurgischen Vertrauensärzte werden dabei gleich gehandhabt wie die Vertrauenszahnärzte. Wobei es selbstverständlich nicht um die Praxisadresse oder gar die Privatadresse des Vertrauenszahnarztes geht, sondern insbesondere um dessen Namen und die Adresse des vertrauensärztlichen Dienstes, damit er die Angaben überhaupt erhält und diese nicht in eigener Regie von den Sachbearbeiterinnen des Teams Zahnmedizin beantwortet werden. Übermittelt der Leistungserbringer medizinische Angaben an den Vertrauenszahnarzt des Versicherers, so ist es nicht Aufgabe des Versicherers – quasi vorgelagert – zu entscheiden, ob die medizinischen Angaben tatsächlich zum Vertrauenszahnarzt gelangen oder nicht.
  • Wirtschaftlichkeit: Tarmed versus SSO-Tarif
    Versicherer schreiben immer wieder vor, ob der Tarmed oder der SSO-Tarif anzuwenden sei. Mit welchem Tarif abzurechnen sei, richte sich im Krankenversicherungsgesetz (KVG) nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit. Mit dilettantischen Rechenbeispielen wird versucht, die Anwendung des jeweils anderen vermeintlich günstigeren Tarifs zu erzwingen.
  • WZW-Kriterien: TARMED versus SSO-Tarif
    Mit den nachfolgend zitierten Argumenten versuchen uns Krankenkassen immer wieder dazu zu zwingen, zwischen TARMED und SSO-Tarif den jeweils angeblich kostengünstigeren anzuwenden: „Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP müssen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip entsprechen. Unabhängig vom PIK-Entscheid 05051-B Ziff.3 gilt gemäss KVG Art. 32, dass die Behandlungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Der PIK-Entscheid 05051-B Ziff.3 basiert auf dem KVG und gilt als Zusatz zur Definition der Handhabung bei der Wahl des kostengünstigeren Tarifs. Die Prinzipien des KVG und die PIK-Entscheide sind für alle Leistungserbringer verbindlich. Wir werden an unserem Entscheid festhalten und sämtliche von Ihnen gestellten, nicht korrekten Rechnungen zurückweisen.“
  • Zeugniskosten
    Bei einer Myoarthropathie des Kiefergelenks links wird ein KVG-Formular mit dem Leistungsanspruch auf Art. 25 KVG ausgefüllt. Die Krankenkasse verweigert die Rückerstattung der Zeugniskosten mit folgender Begründung: „Die erfolgte Behandlung stellt eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dar. Bei der Abrechnung von Leistungen mit ärztlicher therapeutischer Zielsetzung gemäss Art. 25 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), welche vom Zahnarzt durchgeführt werden, ist jedoch keine Anmeldung mittels Zahnschadenformular notwendig. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt unter Angabe der dokumentierten Diagnose bzw. des entsprechenden Diagnosecodes an den Krankenversicherer und kann dann gemäss den WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) überprüft werden (siehe Rundschreiben 56/2003 von santésuisse, welches zusammen mit der SSO erarbeitet wurde). Wir sehen uns deshalb veranlasst, eine Kostenübernahme der Pos. 4040 abzulehnen.“
  • Zugang bei OSME
    Eine Krankenkasse verweigert dem Patienten die Rückerstattung von Pos. 4335 für den chirurgischen Zugang einer OSME nach Osteosynthese einer Osteotomie. Als Begründung wird die Kumulationssperre im SSO-Tarif zitiert, dass „pro okklusionsbezogene Osteosynthesestelle die Leistungspositionen von Kapitel „Frakturbehandlung“ und „Osteosynthese“ nicht kombiniert werden könnten.“
  • Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen
    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen werden gemäss Art. 26 UVG nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist.
  • Zusätzliche Entschädigung
    Vorbehalten bleibt ausdrücklich der Honoraranspruch der Zahnärztin oder des Zahnarztes gegenüber dem Versicherten aus der Behandlung von Vorzuständen, soweit diese nicht zu Lasten der Versicherer gehen, sowie für Leistungen, die auf besonderen Wunsch des Patienten von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt erbracht werden (z.B. Versorgung ausserhalb des Bereiches der wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung, besonders aufwendige, teure oder kosmetische Behandlungen). Allfällige Aufwendungen für die Extraleistungen werden dem Patienten von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt direkt in Rechnung gestellt; die anteilmässige Vergütung dieser Kosten durch denKrankenversicherer ist zwischen diesem und dem Patienten direkt zu regeln. Für die privaten Zusatzversicherungen für Zahnbehandlungen, welche häufig von Kranken-versicherungen angeboten werden, bestehen keine vertraglichen Tarifvorgaben und es gilt für die Abrechnung zahnärztlicher Leistung gegenüber dem Patienten der Privatpatiententarif.
  • Zusatzhonorar im VVG-Bereich
    Zusatzversicherungen im Bereich VVG Basis/Halbprivat/Privat verweigern die Bezahlung des Zusatzhonorars bei VVG-zusatzversicherten Patienten nicht selten mit der Begründung, dass die IV/UV/MV oder OKP Grundversicherung mit dem Tarmed oder SSO-Tarif bzw. dem Swiss DRG sämtliche Kosten bereits abdecke und dass zudem keine Mehrleistungen erbracht worden seien. Des Weiteren sei das Bundesgerichtsurteil, das ein Zusatzhonorar im VVG Bereich bejahe, nicht auf zahnärztliche Massnahmen anwendbar, welche nach SSO-Tarif abgerechnet würden.
  • Zuschlag für Zugänge 4335/4336/4337
    In einem Fall mit Entfernung von Osteosynthesematerial wurde von Versichererseite her argumentiert, dass „auf Grund der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zahnärztliche Behandlungen, welche von der Krankenversicherung als Pflichtleistung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, gemäss SSO-Tarif zu verrechnen seien. Die Tarifposition 4335 sei laut Tarif auf Frakturbehandlungen beschränkt. Aus dem Tarif gehe klar hervor, dass die Leistungspositionen der Kapitel „Frakturbehandlung“ und „Osteosynthese“ nicht kombiniert werden dürfen. Die Fragen der Kostenübernahme einer beantragten Leistung bleibe – nach wie vor und definitiv – gesetzlich geregelt und ausschliesslich in der Kompetenz des beratenden Vertrauensarztes sowie der Krankenversicherung. Diese sei sich bewusst, dass der SSO-Tarif veraltet sei und nicht mehr den jetzigen Ansprüchen gerecht werde, er sei aber nach wie vor noch gültig und für die Mitglieder der SSO verbindlich.“

Dans notre blog, vous trouverez des informations sur les dernières méthodes de diagnostic et de traitement, les "maladies courantes" les plus courantes et des nouvelles du monde scientifique, tout sur la chirurgie orale et maxillo-faciale.

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Tarifs ambulatoires (TARMED)

Informations de la Société suisse de chirurgie orale et maxillo-faciale (SSCOMF) sur la 2e intervention tarifaire du conseiller fédéral Alain Berset. Cher patient, chère patiente, depuis le 01.01.2018, le nouveau tarif médical ambulatoire (TARMED) est en vigueur. L'objectif  une réduction des coûts du système de santé. Les effets de ce tarif sont inquiétants.

Vous trouverez de plus amples informations sur TARMED ici :

 SSCOMF Tarmed (Allemand)

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